Die Ausstellungsbehörden verwenden für das Nachlasszeugnis ein europaweit einheitliches Formblatt, Art. 67 Abs. 1 S. 2, 80 S. 1 EuErbVO.
Gemäß Art. 68 EuErbVO enthält das Zeugnis – soweit erforderlich – folgende Angaben:
Überblick: Inhalte des Europäischen Nachlasszeugnisses
- die Bezeichnung und die Anschrift der Ausstellungsbehörde und das Aktenzeichen;
- das Ausstellungsdatum;
- die Umstände, aus denen die Ausstellungsbehörde ihre Zuständigkeit für die Ausstellung des Zeugnisses herleitet;
- Angaben zum Antragsteller, insbesondere persönliche Daten und ein etwaiges Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zum Erblasser;
- Angaben zum Erblasser, insbesondere persönliche Daten;
- Angaben zu den Berechtigten, insbesondere persönliche Daten;
- Angaben zum ehelichen Güterstand des Erblassers;
- das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht sowie die Umstände, auf deren Grundlage das anzuwendende Recht bestimmt wurde;
- Angaben darüber, ob die gewillkürte oder die gesetzliche Erbfolge gilt;
- Angaben über die Art der Annahme oder der Ausschlagung der Erbschaft;
- Angaben über den Erbteil jedes Erben und ggf. das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die einem bestimmten Erben oder einem bestimmten Vermächtnisnehmer zustehen;
- Angaben über die Beschränkungen der Rechte, denen die Erben und ggf. die Vermächtnisnehmer nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht und/oder nach Maßgabe der Verfügung von Todes wegen unterliegen;
- Angaben über die Befugnisse eines Testamentsvollstreckers und/oder des Nachlassverwalters, soweit vorgesehen;
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