Leistungen an den nach dem Europäischen Nachlasszeugnis Berechtigten wirken schuldbefreiend, es sei denn, der Leistende hat im Falle der Unrichtigkeit des Nachlasszeugnisses davon Kenntnis oder er unterliegt grob fahrlässiger Unkenntnis (Gutglaubenswirkung des Art. 69 Abs. 3 EuErbVO).

Der Empfänger von Gegenständen aus dem Nachlassvermögen durch Verfügung einer Person, die in dem Zeugnis als berechtigt bezeichnet wird, kann diese auch vom Nichtberechtigten erwerben, es sei denn, er hat Kenntnis oder er unterliegt grob fahrlässiger Unkenntnis, dass das Zeugnis inhaltlich unrichtig ist (Gutglaubenswirkung des Art. 69 Abs. 4 EuErbVO).

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