Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –
unter Berücksichtigung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (SEV Nr. 105)
unter Berücksichtigung des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung sowie des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern;
unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten;
in der Erkenntnis, dass das Wohl des Kindes, wie in den verschiedenen internationalen Übereinkünften des Europarats sowie in Artikel 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen, vorrangig zu berücksichtigen ist;
in dem Bewusstsein, dass es weiterer Bestimmungen bedarf, um den durch Artikel 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 5) geschützten Umgang zwischen Kindern und ihren Eltern sowie anderen Personen, die familiäre Bindungen zu den Kindern haben, zu sichern;
unter Berücksichtigung des Artikels 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, der das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, vorsieht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht;
unter Berücksichtigung des Artikels 10 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, der das Recht des Kindes, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, vorsieht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen;
in dem Bewusstsein, dass es wünschenswert ist, nicht nur Eltern, sondern auch Kinder als Träger von Rechten anzuerkennen;
einig darüber, folglich den Ausdruck "Umgang mit Kindern" durch den Ausdruck "Umgang von und mit Kindern" zu ersetzen;
unter Berücksichtigung des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten (SEV Nr. 160) und des Wunsches, Maßnahmen zu fördern, die Kindern in Angelegenheiten des Umgangs mit Eltern und anderen Personen, die familiäre Bindungen zu den Kindern haben, helfen;
einig darüber, dass es notwendig ist, dass Kinder nicht nur den Umgang mit beiden Elternteilen, sondern auch mit bestimmten anderen Personen pflegen, die familiäre Bindungen zu den Kindern haben, und dass es wichtig ist, dass Eltern und diese anderen Personen, soweit dies dem Wohl des Kindes dient, in Kontakt mit den Kindern bleiben;
eingedenk der Notwendigkeit, die Annahme gemeinsamer Grundsätze über den Umgang von und mit Kindern durch die Staaten zu fördern, insbesondere um die Anwendung internationaler Übereinkünfte auf diesem Gebiet zu erleichtern;
in der Erkenntnis, dass Mechanismen zur Umsetzung ausländischer Entscheidungen über den Umgang von und mit Kindern eher geeignet sind, zufriedenstellende Ergebnisse hervorzubringen, wenn die Grundsätze, auf denen diese ausländischen Entscheidungen beruhen, den Grundsätzen in dem Staat gleichen, der sie umsetzt;
in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, die Justizbehörden zu ermutigen, den grenzüberschreitenden Umgang häufiger zu gestatten und das Vertrauen aller Beteiligten darauf, dass die Kinder nach Beendigung eines solchen Umgangs zurückgegeben werden, zu stärken, wenn Kinder und Eltern sowie andere Personen mit familiären Bindungen zu den Kindern in verschiedenen Staaten leben;
eingedenk dessen, dass die Bereitstellung wirksamer Schutzmaßnahmen und zusätzlicher Garantien geeignet ist, die Rückgabe der Kinder insbesondere am Ende des grenzüberschreitenden Umgangs sicherzustellen;
in der Erkenntnis, dass es einer zusätzlichen internationalen Übereinkunft bedarf, um Lösungen insbesondere für den grenzüberschreitenden Umgang von und mit Kindern zu bieten;
in dem Wunsch, eine Zusammenarbeit zwischen allen zentralen Behörden und anderen Stellen herbeizuführen, um den Umgang zwischen Kindern und ihren Eltern sowie anderen Personen, die familiäre Bindungen zu diesen Kindern haben, zu fördern und zu verbessern, und insbesondere die Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden in den Fällen zu fördern, die den grenzüberschreitenden Umgang betreffen -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 - 2 Kapitel I Ziele des Übereinkommens und Begriffsbestimmungen
Art. 1 Ziele des Übereinkommens
Ziel dieses Übereinkommens ist es,
a) |
allgemeine Grundsätze festzulegen, die auf Umgangsentscheidungen anzuwenden sind; |
b) |
angemessene Schutzmaßnahmen und Garantien vorzusehen, um die ordn... |