(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die in Fällen des grenzüberschreitenden Umgangs die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

 

(2) Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Staat, der aus autonomen Gebietskörperschaften besteht, steht es frei, mehrere zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche oder persönliche Zuständigkeit festzulegen. Macht ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die zentrale Behörde, an welche alle Mitteilungen zur Übermittlung an die zuständige zentrale Behörde in diesem Staat gerichtet werden können.

 

(3) Jede Bestimmung nach diesem Artikel ist dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren.

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