Die zentralen Behörden der Vertragsstaaten
c) |
treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Aufenthaltsort des Kindes ausfindig zu machen; |
d) |
stellen die Übermittlung von Auskunftsersuchen sicher, die von den zuständigen Behörden ausgehen und sich auf Rechts- oder Tatsachenfragen in anhängigen Verfahren beziehen; |
e) |
unterrichten einander über alle Schwierigkeiten, die bei der Anwendung des Übereinkommens auftreten können, und räumen Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen, soweit wie möglich aus. |
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