Rdn 1757

 

Literaturhinweise:

Deutscher, Rennen mit Kraftfahrzeugen, VRR 3/2015, 3

ders., Aktuell: Die Änderungen des Straßenverkehrsrechts, VRR 5/2020, 4

Heltzel, StVO-Änderungen aktuell – die Radverkehrsnovelle des BMVI, DAR 2020, 242

Krumm, Absehen von unbekannten/neuen Regelfahrverboten auf Tatbestandsebene, zfs 2020, 184

ders., Absehen von unbekannten/neuen Regelfahrverboten auf Tatbestandsebene, zfs 2020, 184

Rebler, Die Sanktionierung eines Verstoßes gegen das qualifizierte Durchfahrtsverbot nach Nr. 250 a BKat als einschneidende Folge für Berufskraftfahrer, NZV 2020, 570

ders., Die Sanktionierung eines Verstoßes gegen das qualifizierte Durchfahrtsverbot nach Nr. 250 a BKat als einschneidende Folge für Berufskraftfahrer, NZV 2020, 570

s. die Hinw. bei → Fahrverbot, Allgemeines, Rdn 1493.

 

Rdn 1758

1. Die von § 4 Abs. 1 BKatV neben Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen erfassten sonstigen Regelfälle für grobe Pflichtwidrigkeit führen in der obergerichtlichen Rechtsprechung bzgl. des Fahrverbots in weiten Bereichen nur ein Schattendasein und sind auch in der tatrichterlichen Praxis zumeist von untergeordneter Bedeutung. Wenngleich in den letzten Jahren einige Regelfahrverbot neu eingeführt worden sind, genügen deshalb hier einige kurze Erläuterungen.

 

☆ Zum Augenblicksversagen wird verwiesen auf die zusammenhängende Darstellung → Fahrverbot, Augenblicksversagen , Rdn 1527 ff.Augenblicksversagen wird verwiesen auf die zusammenhängende Darstellung → Fahrverbot, Augenblicksversagen, Rdn 1527 ff.

 

Rdn 1759

Durch die StVO-Novelle 2020 (BGBl I, 814; näher Deutscher VRR 5/2020, 4) wurden mit Wirkung zum 28.4.2020 neue Regelfahrverbote eingeführt bei

ausgewählten Abbiegeverstößen (Rdn 1763),
unterlassener Bildung einer Rettungsgasse auch ohne Qualifikation (Rdn 1764),
unzulässiger Benutzung einer Rettungsgasse (Rdn 1765).
 

Rdn 1760

2. Durch die 53. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6.10.2017 (BGBl I, 3549) sind mit Wirkung zum 19.10.2017 neue Regelfälle für die Anordnung eines Fahrverbots geschaffen worden. Nrn. 246.2 und 246.3 BKat sehen ein einmonatiges Fahrverbot bei rechtswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts beim Führen eines Kfz vor, wenn das zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung führt (→ Elektronische Geräte im Straßenverkehr, Rdn 1105 ff.). Ohne diese Qualifikationen bleibt es bei der Androhung einer Geldbuße (Nr. 246 BKat). Aus der Einordnung in Abschnitt II des BKat folgt, dass insoweit nur vorsätzliche Verstöße erfasst werden. Bei Vorsatztaten sind aber kaum Fälle denkbar, in denen der subjektive Handlungsunwert derart gemindert ist, dass die tatbestandsbezogene Vermutungswirkung entfällt (→ Fahrverbot, Rechtsgrundlagen, Rdn 1746, 1743). Insbesondere dürfte ein Augenblicksversagen ausgeschlossen sein. Ein Wegfall der rechtsfolgenbezogenen Regelwirkung mangels Erforderlichkeit oder Angemessenheit des Fahrverbots bleibt hingegen möglich. Auch wenn nur der Grundtatbestand der Nr. 246 BKat erfüllt ist, kann dies die Grundlage für die Anordnung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung bilden (Fahrverbot, beharrliche Pflichtverletzung, Rdn 1614).

 

☆ Es bestanden Zweifel , ob die neuen Regelfahrverbote in Nrn. 246.2, 246.3 und 250a BKat wirksam verkündet und in Kraft getreten sind. Die Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV durch Art. 3 Nr. 1b der besagten VO bezog sich auf eine Fassung der Norm, die zum Zeitpunkt der Verkündung VO nicht mehr bestand. Am 3.1.2018 wurde durch eine Berichtigung der 53. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 22.12.2017 dieser Fehler korrigiert (krit zu dieser Vorgehensweise Deutscher VRR 1/2018, 4, 6).Zweifel, ob die neuen Regelfahrverbote in Nrn. 246.2, 246.3 und 250a BKat wirksam verkündet und in Kraft getreten sind. Die Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV durch Art. 3 Nr. 1b der besagten VO bezog sich auf eine Fassung der Norm, die zum Zeitpunkt der Verkündung VO nicht mehr bestand. Am 3.1.2018 wurde durch eine Berichtigung der 53. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" v. 22.12.2017" dieser Fehler korrigiert (krit zu dieser Vorgehensweise Deutscher VRR 1/2018, 4, 6).

 

Rdn 1761

3. Bei Abstandsverstößen nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BKatV, Tabelle 2 zum BKat ist eine Widerlegung der Indizwirkung auf der Tatbestandsebene nahezu ausgeschlossen (Krumm, § 6 Rn 11 ff. u. zfs 2020, 184, 185). Da die Rechtsprechung schon für die Feststellung des Verstoßes als Erheblichkeitskriterium eine nicht nur ganz vorübergehende Unterschreitung des zulässigen Abstands verlangt (Nachw. → Abstandsmessung, Allgemeines, Rdn 74), ist für eine relevante Minderung des Erfolgsunwertes kein Raum (vgl. BayObLG NZV 1991, 320; DAR 2003, 569; Hentschel/König/Dauer/König, § 25 StVG Rn 22). Ebenso wenig genügt insoweit eine nur geringfügige Unterschreitung des einschlägigen Fahrverbotsschwellenwertes (OLG Bamberg DAR 2012, 152 = VRR 2012, 148). Im Rahmen des Handlungsunwertes sind relevante Irrtümer regelmäßig nicht anzuerk...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge