Rdn 1773

 

Literaturhinweise:

Baumgärtner, Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte bei Rechtsbeschwerden, die ein Fahrverbot betreffen, NJW 1998, 2262

Beck, Anwesenheitspflicht des Betroffenen in der Hauptverhandlung, DAR 1999, 521

Burhoff, Entbinden vom Erscheinen in der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens, VRR 2007, 250

ders., Neue(re) Rechtsprechung zum Fahrverbot: Augenblicksversagen und Prozessuales, VA 2017, 145

ders., Rechtsprechung zur Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung: Allgemeines, Entbindung, VA 2023, 178

ders., Rechtsprechung zur Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung: Abwesenheit, Verwerfung, VA 2023, 195

Fromm, Überblick über neue Entscheidungen zum Entbinden des Betroffenen von der Erscheinungspflicht in der Hauptverhandlung, DAR 2013, 368

Gieg/Olbermann, Die anwaltliche Rechtsbeschwerde in Straßenverkehrssachen, DAR 2009, 617

Niehaus, Rechtsmittelbeschränkung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren, NZV 2003, 49

Schmuck/Gorius, Der Rechtsprechungsautomat und die "Durchentscheidungskompetenz" der OLG, NZV 2011, 427

Schneider, Die Pflicht des Betroffenen zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens, NZV 1999, 14

Wächter, Wohnungsdurchsuchung zwecks Vollstreckung eines Fahrverbotes?, NZV 1999, 273

s. auch die Hinw. bei → Fahrverbot, Allgemeines, Rdn 1493.

 

Rdn 1774

Die Behandlung von Fahrverbotsfällen weist einige verfahrensrechtliche Besonderheiten auf, die nachfolgend in gedrängter Form dargestellt werden (für Gesamtdarstellungen s. die jeweiligen verfahrensbezogenen Stichwörter).

 

Rdn 1775

1.a) Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann nach § 67 Abs. 2 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, sofern der Bußgeldbescheid hinreichende Feststellungen zum Schuldspruch aufweist (BayObLG NZV 1999, 51; OLG Hamm MDR 2000, 881; OLG Jena DAR 2005, 166). Die Beschränkung ist bedingungsfeindlich und muss unmissverständlich und widerspruchsfrei erklärt werden (OLG Bamberg, Beschl. v. 30.10.2017 – 3 Ss OWi 1206/17, zfs 2018, 114; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2016, 152; anders bei der Zustimmung zum Beschlussverfahren nach § 72 unter der Bedingung, vom Fahrverbot abzusehen, OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 40/19 (58/19), NZV 2019, 538). Dabei sind fehlende Angaben zur Schuldform unschädlich, weil in diesem Fall nach § 1 Abs. 2 S. 2 BKatV von fahrlässiger Begehung auszugehen ist (OLG Bamberg NJW 2006, 627; NStZ-RR 2008, 119 = VRR 2008, 75; OLG Hamm DAR 2012, 218 m. Anm. Krumm; OLG Oldenburg DAR 2016, 472; → Bußgeldbescheid, Inhalt, Rdn 658 und → Bußgeldbescheid, Mängel, Rdn 686), sofern nicht ein Vorsatzdelikt nach Abschnitt II des BKat (hier Nr. 244, 246.2, 246.3, 250a) einschlägig ist. Auch ist der Tatrichter nach Beschränkung nicht an ergänzenden Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand gehindert, solange dabei kein Widerspruch zu den Angaben im Bescheid entsteht (OLG Zweibrücken DAR 2006, 342; OLG Jena NZV 2006, 168 [Ls.]; VRS 112, 359). Der Betroffene bleibt an eine Beschränkung auch bei Aufhebung und Zurückverweisung durch das OLG gebunden (KG, Beschl. v. 9.10.2018 – 3 Ws (B) 243/18 – 162 Ss 112/18). Allerdings führt die Zusage des AG, im Falle einer Beschränkung des gegen den Bußgeldbescheid eingelegten Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch kein Fahrverbot zu verhängen, zur Unwirksamkeit der Beschränkung, wenn zu besorgen ist, dass durch das Gericht bei dem Betroffenen der unzutreffende Eindruck erweckt worden ist, die Rechtsfolgen seien mit der Anklagebehörde abgesprochen (KG, Beschl. v. 9.8.2019 – 3 Ws (B) 205/19 – 122 Ss 90/19, NStZ 2020, 428 = VRS 137, 70). Die nachträgliche Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolgen ist auch nach richterlichem Hinweis auf möglicherweise vorsätzliches Handeln wirksam (jetzt auch OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 24.11.2022 – 1 Ss-OWi 1149/22, NStZ-RR 2023, 188 = zfs 2023. 113 = VRR 3/2023, 21 = StRR 5/2023, 34 [jew. Burhoff]). Bei wirksamer Beschränkung der Rechtsbeschwerde erwachsen beim qualifizierten Rotlichtverstoß die tatrichterlichen Feststellungen zu der Dauer der Rotphase als doppelrelevante Tatsachen in Rechtskraft und sind damit auch für Voraussetzungen eines Regelfahrverbots bindend (KG NZV 2017, 340 unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht in VRS 129, 25).

 

☆ Eine weitergehende Beschränkung auf die Anordnung des Fahrverbots ist schon wegen der Wechselwirkung von Fahrverbot und Geldbuße nicht zulässig (vgl. § 4 Abs. 4 BKatV; BayObLG DAR 1999, 593; KG, Beschl. v. 3.6.2021 – 3 Ws (B) 140/21, DAR 2022, 216 = NZV 2022, 98 [ Deutscher ]; OLG Jena NZV 2006, 168 [Ls.] = VRS 112, 359; OLG Köln DAR 2000, 583; OLG Rostock NZV 2002, 137; vgl. auch OLG Hamm NZV 2006, 167 zu § 44 StGB; wegen der Einzelh. → Einspruch, Beschränkung , Rdn 921 ). Umgekehrt kann der Einspruch gegen einen mit Fahrverbot versehenen Bußgeldbescheid auf die Höhe der Geldbuße beschränkt werden (AG Dortmund, Urt. v. 11.8.2022 –729 OWi – 265 Js 881/22 – 62/22, N...

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