Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Inhalt des FAER wird in § 28 Abs. 3 StVG i.V.m. § 59 FeV geregelt; für Ahndungen ist dabei die Anl. 13 zu § 40 FeV wesentlich.
2. Die Tilgungsfrist beträgt beginnend ab Rechtskraft 2 Jahre 6 Monate, 5 Jahre oder 10 Jahre, § 29 Abs. 1 StVG.
3. Bis zur Tilgung dürfen Eintragungen grds. verwertet werden, danach nur eingeschränkt.
4. Der Betroffene darf beim KBA Auskunft über seine Daten im FAER verlangen.
 

Rdn 1230

 

Literaturhinweis:

Albrecht, Das neue Fahreignungsseminar für Mehrfachtäter, DAR 2013, 13

ders., Die VZR-Reform und andere Neuregelungen des Straßenverkehrsgesetzes 2013, SVR 2013, 441

Albrecht/Kehr, Die Reform des Verkehrszentralregisters, DAR 2013, 437

Barthelmess, Verkehrssicherheit, Fahreignung und Mehrfachtäter, NZV 2013, 521

Borzym, Das neue Fahreignungsregister, SVR 2013, 167

Burhoff, Punktereform 2014: Fahreignungs-Bewertungssystem und Übergangsregelungen, VA 2014, 69

ders., Das (neue) Fahreignungsregister und Fahreignungsbewertungssystem in einem ersten Überblick, ZAP F. 9, S. 855

Dauer, Reform des Punktsystems: Bewertung der Vorschläge, NZV 2013, 209

Fromm, Zur Punktebewertung nach dem neuen Fahreignungsregister, SVR 2014, 46

ders., Zur Überprüfung der Punktebewertung im Bußgeld- und Verkehrsverwaltungsverfahren, NZV 2015, 64

Funke, Die Reform des Punktesystems: Das neue Fahreignungsregister, NZV 2013, 1

Gübner, Fahreignungsregister und Fahreignungsbewertungssystem – Teil 1, VRR 2014, 53

ders., Fahreignungsregister und Fahreignungsbewertungssystem – Teil 2, VRR 2014, 89

Koehl, Die Neuregelung des Punktesystems und ihre Auswirkungen auf das Verkehrsverwaltungsrecht, DAR 2013, 9

Müller, Probleme des Fahreignungsrechts und die Pflichtmitteilungen der Polizei gem. § 2 Abs. 12 StVG, DAR 2013, 69

Plate, Überleitung von Maßnahmen nach dem alten Punktsystem in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem und anschließende Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystem, DAR 2014, 565

Ternig, Die Punktevergabe fürs Fahreignungsregister – Kennzeichendelikte und fahrlässige Körperverletzung/Tötung, NZV 2014, 193

Reisert, Das neue Fahreignungsregister, 2014

Schubert, Die Reform des Punktsystems im Gesetzgebungsverfahren, SVR 2013, 1

Tepe/Aden, Vom Verkehrszentralregister zum Fahreignungs-Bewertungssystem, DAR 2015, 666

wegen Literatur zum Mehrfachtäter-Punktsystem bis 30.4.2014 → Punktsystem, Rdn 2913.

 

Rdn 1231

1.a) Inhalt und Umfang der im FAER gespeicherten Daten ergeben sich aus den § 28 Abs. 3 StVG i.V.m. § 59 FeV.

 

☆ Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze ist in Art. 1 das Verkehrszentralregister durch das Fahreignungsregister ersetzt worden. Die Neuregelung gilt seit dem 1.5.2014 (→ Fahreignungs-Bewertungssystem, Allgemeines , Rdn 1177 ; → Fahreignungsregister, Übergangsvorschriften , Rdn 1259 ). Im Gesetzgebungsverfahren hat sich die Abkürzung FAER etabliert, auch wenn es gegen die Gepflogenheiten widerspricht, den zweiten Buchstaben eines Substantivs groß zu schreiben."Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze" ist in Art. 1 das Verkehrszentralregister durch das Fahreignungsregister ersetzt worden. Die Neuregelung gilt seit dem 1.5.2014 (→ Fahreignungs-Bewertungssystem, Allgemeines, Rdn 1177; → Fahreignungsregister, Übergangsvorschriften, Rdn 1259). Im Gesetzgebungsverfahren hat sich die Abkürzung FAER etabliert, auch wenn es gegen die Gepflogenheiten widerspricht, den zweiten Buchstaben eines Substantivs groß zu schreiben.

 

Rdn 1232

Erfasst werden insbes. alle behördlichen oder gerichtlichen Maßnahmen und Entscheidungen, die für die Fahrerlaubnisbehörde oder andere Behörden zur Beurteilung der Fahreignung, zur Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen und für die Ahndung weiterer Verstöße im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr relevant sind.

 

☆ Die Mitteilung von Daten nach § 59 FeV setzt nach zutreffender Ansicht voraus, dass sich diese Daten grds. aus der rechtskräftigen Entscheidung ergeben und nicht aus der lediglich aus der Akte. Eine Ausnahme mag davon allenfalls gelten, wenn das Gericht mangels Erheblichkeit bewusst auf Ausführungen in den Entscheidungsgründen verzichtet hat und die tatsächlichen Umstände insoweit zweifelsfrei sind.§ 59 FeV setzt nach zutreffender Ansicht voraus, dass sich diese Daten grds. aus der rechtskräftigen Entscheidung ergeben und nicht aus der lediglich aus der Akte. Eine Ausnahme mag davon allenfalls gelten, wenn das Gericht mangels Erheblichkeit bewusst auf Ausführungen in den Entscheidungsgründen verzichtet hat und die tatsächlichen Umstände insoweit zweifelsfrei sind.

 

Rdn 1233

 

Beispiel:

Gem. § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FeV darf im FAER gespeichert werden, ob die Tat im Zusammenhang mit einem Unfall steht. Die bloße Wertung des vor eingesetzten Polizeibeamten, es habe sich ein Verkehrsunfall mit Flucht nach § 142 StGB ereignet, rechtfertigt die Mitteilung der StA an das KFB schon deshalb nicht, wenn ein Unfall nicht belegt ist und eine Verurteilung lediglich nach § 316 StGB erfolgt (KG StraFo...

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