Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Übergangsvorschriften für Ahndungen sind in § 65 Abs. 3 StVG geregelt.
2. Tilgung und Löschung von Verstößen, die bereits im VZR eingetragen worden sind, richten sich nach § 29 a.F. StVG.
3. Für Ahndungen, die ab dem 1.5.2014 im FAER eingetragen werden, gilt neues Recht.
4. Die Umrechnung des Punktestandes erfolgt zum Stichtag nach der Tabelle in § 65 Abs. 3 Nr. 4 S. 1 StVG.
5. Freiwillige Maßnahmen zum Punkteabbau nach altem Recht sind bei der 5-Jahres-Frist gem. § 4 Abs. 4 Abs. 7 S. 2 StVG zu berücksichtigen.
 

Rdn 1260

 

Literaturhinweis:

S. die Hinweise bei → Fahreignungsregister, Allgemeines, Rdn 1229.

 

Rdn 1261

1. Der Übergang vom VZR und Punktesystem einerseits zum FAER und Fahreignungssystem andererseits wird in § 65 Abs. 3 StVG geregelt. Das betrifft die Tilgungs- und Löschungsfrist sowie die Berechnung und Umrechnung des Punktestandes.

 

☆ Die Verwertbarkeit von Voreintragungen richtet sich demgegenüber ausschließlich nach neuem Recht (BVerwG zfs 2022, 534; (→ Fahreignungsregister, Allgemeines , Rdn 1253 ff.; → Fahreignungs-Bewertungssystem , Rdn 1189 ).Verwertbarkeit von Voreintragungen richtet sich demgegenüber ausschließlich nach neuem Recht (BVerwG zfs 2022, 534; (→ Fahreignungsregister, Allgemeines, Rdn 1253 ff.; → Fahreignungs-Bewertungssystem, Rdn 1189).

 

Rdn 1262

Von der Übergangsregelung werden sämtliche Zuwiderhandlungen erfasst, die bis zum 30.4.2014 einschließlich begangen worden sind.

 

☆ Ob nach einer rechtskräftigen Ahndung bei der Tilgungs- und Löschungsfrist altes oder neues Recht anzuwenden ist. Richtet sich danach, ob die tatsächliche Speicherung beim Kraftfahrt-Bundesamt vor oder nach dem Stichtag erfolgte.Speicherung beim Kraftfahrt-Bundesamt vor oder nach dem Stichtag erfolgte.

 

Rdn 1263

2. Bei Ahndungen von Straftaten und OWi, die bis zum 30.4.2014 eingetragen worden sind (Alteinträge), ist insbes. folgendes zu beachten:

 

Rdn 1264

a) Zum Stichtag 1.5.2014 wurden gem. § 65 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 StVG alle Einträge gelöscht, die seitdem nicht mehr nach § 28 Abs. 3 StVG gespeichert werden dürfen. Davon waren jene Delikte betroffen, die nicht in der Anl. 13 zu § 40 FeV benannt sind und auch nicht wegen eines Fahrverbotes oder einer Entziehung der Fahrerlaubnis (bzw. isolierter Sperrfrist) gespeichert werden dürfen (→ Fahreignungsregister, Allgemeines, Rdn 1231 ff.).

 

☆ Das gilt indes nicht in Bezug auf die Erhöhung der Mindestgeldbuße von 40 EUR auf 60 EUR. Denn gem. § 65 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 StVG blieb die Höhe der Geldbuße bei der Übertragung ins FAER außer Betracht (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 2.11.2015 – 2 OWi 4 SsRs 104/15).gilt indes nicht in Bezug auf die Erhöhung der Mindestgeldbuße von 40 EUR auf 60 EUR. Denn gem. § 65 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 StVG blieb die Höhe der Geldbuße bei der Übertragung ins FAER außer Betracht (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 2.11.2015 – 2 OWi 4 SsRs 104/15).

 

Rdn 1265

b) Grundsätzlich wurden im Übrigen alle Eintragungen ins FAER übernommen. Dabei gelten folgende Besonderheiten:

 

Rdn 1266

aa) Im FAER werden auch Alteinträge gespeichert, die allein aufgrund einer Ablaufhemmung durch (i.d.R. spätere) Eintragungen im VZR verblieben sind (§ 29 Abs. 6 S. 1 StVG a.F.). Neueinträge hemmen die Tilgung der Alteinträge indes nicht (so zutreffend OLG Karlsruhe zfs 2016, 409 = DAR 2016, 662; VG Köln, Beschl. v. 16.6.2016 – 9 L 1181/16). In § 65 Abs. 3 StVG ist dies zwar nicht ausdrücklich geregelt, es folgt aber aus dem Umstand, dass für Neueinträge ausschließlich das neue Recht anzuwenden ist. Lediglich klarstellend bestimmt § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 StVG, dass ein Eintrag nach dem 1.5.2014 die Tilgungsfrist von Alteinträgen auch nicht (rückwirkend) gem. § 29 Abs. 6 S. 2 StVG a.F. hemmt (zur früheren Rechtslage 3. Aufl. unter dem Stichwort "Verkehrszentralregister, Tilgung, Fristen, Rn 2745 ff."; Berechnungsbeispiele bei Gübner VRR 2014, 84).

 

Rdn 1267

bb) Speziell geregelt sind die Tilgung und die Löschung wegen Verstößen nach § 24a StVG. Diese Ahndungen werden unabhängig von etwaigen Tilgungshemmungen, die vor dem Stichtag bewirkt worden sind, spätestens nach 5 Jahren aus dem FAER getilgt, § 65 Abs. Nr. 2 S. 3 StVG. Relevant wird diese Bestimmung, wenn vor dem Stichtag die Tilgung für ein Delikt nach § 24a StVG durch einen weiteren Eintrag gehemmt worden war; seinerzeit galt für diese OWi keine absolute Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 6 S. 4 StVG a.F.).

 

Rdn 1268

cc) Bis zum 30.4.2019 richten sich Tilgung, Überliegefrist und Löschung gem. § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 und 2 StVG nach altem Recht, also nach § 29 a.F. (dazu KG, Beschl. v. 16.2.2016 – 3 Ws (B) 65/16–162 Ss 11/16). Anschließend gilt für die im FAER verbliebenen Alteinträge ausschließlich neues Recht (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 4 StVG). Die bis dahin abgelaufene Tilgungsfrist wird angerechnet. Maßgeblich ist ab dem 1.5.2019 also ausschließlich die jeweilige und neu zu bestimmende Tilgungsfrist. Eine Speicherung im FAER aufgrund Tilgungshemmung ist dann nicht mehr möglich.

 

Rdn 1269

Diese Regelung wird relevant:

Für Ahndun...

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