Das Wichtigste in Kürze:

1. Gerade bei einem leichteren Verstoß wird der Betroffene überlegen, ob ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sinnvoll ist.
2. Die gesetzlichen Regelungen befinden sich in § 2a und § 2b StVG.
3. Die Probezeit beträgt 2 Jahre und wird bei Verstößen auf 4 Jahre verlängert.
4. Bewährt sich der Fahrerlaubnisinhaber während der Probezeit nicht, ist gem. § 2a Abs. 2 Nr. 1–3 StVG zunächst die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen.
5. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an rechtskräftige Entscheidungen über eine Straftat oder OWi gebunden, § 2a Abs. 2 S. 2 StVG.
6. Daneben gelten die allgemeinen Regeln zur Überprüfung der Fahreignung und Entziehung gem. § 2a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 8, § 3StVG.
7. Nach Entziehung oder Verzicht der Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit ist für die Neuerteilung gem. § 2a Abs. 5 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachzuweisen.
8. Nach Neuerteilung gelten gesonderte Regelungen bei erneuten Verstößen (§ 2a Abs. 5 StVG).
 

Rdn 1282

 

Literaturhinweise:

Barthelmess, Verhaltenswissenschaftliche Würdigung der Fahrerlaubnis auf Probe, NZV 1991, 12

Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 5. Aufl. 2006

Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004

Buschbell/Utzelmann, Die Fahrerlaubnis in der anwaltlichen Beratung, 3. Aufl. 2006

Himmelreich, Fahrerlaubnis auf Probe, NZV 1990, 57

Kalus, Fahrerlaubnis in der Praxis, 2011, 3. Kapitel

Rebler, (Keine) Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis in der Probezeit, DAR 2009, 666.

 

Rdn 1283

1.a) Vorab: Gerade bei einem leichteren Verstoß wird der Betroffene überlegen, ob ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sinnvoll ist, vor allem dann, wenn keine Rechtschutzversicherung besteht und keine Vorbelastungen im FAER vorhanden sind. Wenn sich die Tat innerhalb der Probezeit ereignet hat, darf aber nicht übersehen werden, welche verwaltungsrechtlichen Folgen mit der Ahndung ggf. verbunden sind. I.d.R. wird der Betroffene nämlich anschließend aufgefordert, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Neben den damit verbundenen Kosten verlängert sich die Probezeit um weitere 2 Jahre.

 

Rdn 1284

2. § 2a StVG ist eine recht sperrige Norm mit einer Vielzahl von Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe. Daher zunächst folgender Überblick:

Abs. 1 und 2a bestimmen vor allem die Dauer der Probezeit.
In Abs. 2 und 3 sind die speziellen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit und die Folgen der Anordnung geregelt. Die Maßnahmen sind: Anordnung eines Aufbauseminars und Verwarnung sowie Entziehung nach erfolgter Verwarnung.
Gem. Abs. 4 kann die Behörde ein Fahreignungsgutachten (= medizinisch-psychologische Untersuchung = MPU) anordnen.
Abs. 5 enthält die speziellen Regelungen bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Gem. Abs. 6 haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung eines Aufbauseminars sowie gegen die Entziehung nach § 2a StVG keine aufschiebende Wirkung.
 

☆ Ergänzt wird die Bestimmung durch § 2b StVG über die Ausgestaltung der Aufbauseminare bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit und durch § 32 FeV, der festlegt, bei welchen Fahrerlaubnisklassen keine Probezeit gilt. wird die Bestimmung durch § 2b StVG über die Ausgestaltung der Aufbauseminare bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit und durch § 32 FeV, der festlegt, bei welchen Fahrerlaubnisklassen keine Probezeit gilt.

 

Rdn 1285

3.a) Gem. § 2a Abs. 1 S. 1 StVG beträgt die Probezeit 2 Jahre. Wird die Fahrerlaubnis während der Probezeit entzogen oder verzichtet der Inhaber auf die Fahrerlaubnis, dauert die Restlaufzeit nach der Neuerteilung fort (§ 2a Abs. 1 S. 7 StVG). Die Probezeit wird um weitere 2 Jahre auf insgesamt 4 Jahre verlängert, wenn dem Inhaber wegen einer Zuwiderhandlung die Teilnahme an einem Aufbauseminar auferlegt wird. Das gilt auch, wenn diese Anordnung nur deshalb unterbleibt, weil die Fahrerlaubnis entzogen oder vom Inhaber darauf verzichtet wird (§ 2a Abs. 2a StVG).

 

☆ Während der Probezeit werden im FAER Ahndungen und Maßnahmen nicht gelöscht (§ 29 Abs. 6 S. 5 StVG).FAER Ahndungen und Maßnahmen nicht gelöscht (§ 29 Abs. 6 S. 5 StVG).

 

Rdn 1286

b) Die Probezeit beginnt:

Bei erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C oder D (§ 2a Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 32 S. 1 FeV), gem. § 22 Abs. 4 S. 7 FeV mit Aushändigung des Führerscheins (VG Düsseldorf, Beschl. v. 14.2.2013 – 14 L 105/13 [Prüfbestätigung reicht nicht aus]) und
mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach Entziehung oder Verzicht, wenn die Probezeit zuvor nicht abgelaufen war (§ 2a Abs. 1 S. 7 StVG).

Beim begleiteten Fahren ab 17 mit Aushändigung der Prüfbescheinigung (BT-Drucks 15/5315, S. 9; § 6e StVG, § 48 FeV; VG Göttingen NJW 2013, 2697 = NZV 2013, 519 = DAR 2013, 342).

 

☆ Dabei sind gem. § 6e Abs. 3 StVG die übrigen Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe anzuwenden. Führt der Betroffene ein Kfz ohne den bei Erteilung benannten Begleiter, ist die Fahrerlaubnis allerdings...

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