Rdn 1889

1. Gem. § 80 Abs. 2 kann einem SV (nur) gestattet werden, unmittelbar an Zeugen oder Angeklagte (einzelne) Fragen zu stellen. Daraus folgt, dass einem SV nicht deren ganze Befragung überlassen werden darf. Das gilt auch für Explorationen durch psychologische SV, die ebenso wie andere SV nicht zu eigenen Ermittlungen befugt sind (Meyer-Goßner/Schmitt, § 80 Rn 2 m.w.N.).

 

☆ Der Angeklagte kann sich auch gegenüber dem SV auf sein Recht zum Schweigen berufen. Das sollte der Verteidiger seinem Mandanten aber nur empfehlen, wenn daraus keine ungünstigen Schlüsse gezogen werden können (→  Vorbereitung der Hauptverhandlung , Teil V Rdn  3944 ).Schweigen berufen. Das sollte der Verteidiger seinem Mandanten aber nur empfehlen, wenn daraus keine ungünstigen Schlüsse gezogen werden können (→ Vorbereitung der Hauptverhandlung, Teil V Rdn 3944).

 

Rdn 1890

2. Der Verteidiger muss darauf bestehen, dass der SV sein Fragerecht ordnungsgemäß ausübt. Dem SV steht das allgemeine Fragerecht aus § 240 Abs. 2 nicht zu. Deshalb darf der SV nur der Vorbereitung seines Gutachtens dienende Fragen stellen.

 

☆ Stellt der SV darüber hinausgehende und deshalb unzulässige Fragen , muss der Verteidiger diese beim Vorsitzenden beanstanden , deren Zurückweisung beantragen und ggf. nach § 238 Abs. 2 einen Gerichtsbeschluss herbeiführen. Das gilt insbesondere, wenn der Angeklagte mit Fragen überrascht werden soll.unzulässige Fragen, muss der Verteidiger diese beim Vorsitzenden beanstanden, deren Zurückweisung beantragen und ggf. nach § 238 Abs. 2 einen Gerichtsbeschluss herbeiführen. Das gilt insbesondere, wenn der Angeklagte mit Fragen überrascht werden soll.

Siehe auch: → Befragung des Angeklagten, Teil B Rdn 630; → Fragerecht, Allgemeines, Teil F Rdn 1872; → Fragerecht des Verteidigers, Zurückweisung einzelner Fragen, Teil F Rdn 1909.

[Autor] Burhoff

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