(1) Ein Betretungs- und Prüfungsrecht besteht nur in begründeten Einzelfällen. Diese sind z. B. dann gegeben, wenn der Erlaubnisbehörde konkrete Hinweise vorliegen (z. B. über eine Anzeige, eine Beschwerde oder frühere Beanstandungen), die den Anfangsverdacht begründen, dass der Verleiher die ihm nach § 3 obliegenden Pflichten missachtet haben könnte und zur Aufklärung dieses Sachverhaltes das Betreten der Geschäftsräume und die Prüfung der geschäftlichen Unterlagen ohne vorhergehendes Auskunftsersuchen erforderlich ist. Die Ausübung des Nachschaurechts erfordert nicht den vorherigen Erlass einer Duldungsverfügung. Duldet der Verleiher eine behördliche Nachschau nicht, ist dies gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6a als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen und ggf. zu ahnden.

 

(2) Die Ausübung des Betretungs- und Prüfungsrechts (sog. Nachschaurecht) setzt nicht voraus, dass die Erlaubnisbehörde zunächst ein entsprechendes Auskunftsverlangen nach Absatz 2 an den Verleiher gerichtet hat (BSG, Urteil vom 29.07.1992 - 11 RAr 57/91).

 

(3) Verleiher mit einer befristeten Erlaubnis können keine Verlängerung ihrer Erlaubnis erhalten, wenn sie sich weigern, ihre Geschäftsräume besichtigen zu lassen. Für die Entscheidung über die jährlich neu zu erteilende Erlaubnis ist von Bedeutung, dass ordnungsgemäße Geschäftsräume und eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation vorhanden sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

 

(4) Der Verleiher hat die Prüfung und den Zutritt zu seinen Grundstücken und Geschäftsräumen durch Bedienstete der BA zu dulden. Das Recht der BA erstreckt sich auf das Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen des Verleihers auch außerhalb der Geschäftszeit. Dient ein Geschäftsraum zugleich Wohnzwecken, so darf er nur mit Einverständnis des Verleihers betreten werden.

 

(5) Wird bei einer derartigen örtlichen Prüfung, die nur aufgrund eines begründeten Einzelfalls erfolgen kann, ein Verstoß festgestellt, besteht auch das Recht zur umfassenden, nicht auf den konkreten Einzelfall bezogenen Prüfung.

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