1 Fälligkeitstermin
1.1 Gesamtsozialversicherungsbeiträge/Umlagen
Gesamtsozialversicherungsbeiträge (GSV-Beiträge) sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wurde. Zu zahlen sind die tatsächlich ermittelten Beiträge oder – falls dies nicht möglich ist – die Beiträge in Höhe des Vormonats. Die tatsächliche Beitragsschuld ist dann am Monatsende zu ermitteln. Eine Differenz zum gezahlten Beitrag wird im Folgemonat verrechnet. Die Regelungen zur Fälligkeit beziehen sich auf die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sie gelten auch für das Umlageverfahren U1 und U2 (Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft) sowie für die Insolvenzgeldumlage. Die Fälligkeit gilt auch bei der Zahlung von Pauschalbeiträgen für versicherungsfreie Minijobber (geringfügig entlohnte Beschäftigte) an die Minijob-Zentrale. Zur Unfallversicherung gelten besondere Fälligkeitsregelungen.
1.2 Zeitliche Zuordnung
Die Fälligkeit der GSV-Beiträge ist zeitlich daran geknüpft, wann die den Beiträgen zugrunde liegende Arbeitsleistung erbracht wurde und wann der Anspruch entstand. Es besteht keine Abhängigkeit zu der tatsächlichen Entgeltabrechnung, die regelmäßig erst nachträglich durchgeführt wird. Auf die versicherungsrechtliche Zuordnung von Arbeitsentgelt zu den Entgeltabrechnungszeiträumen hat die Fälligkeitsregelung keinen Einfluss. Die Fälligkeit der GSV-Beiträge ist losgelöst von der Zuordnung des zugrunde liegenden Arbeitsentgelts zu einem Entgeltabrechnungszeitraum zu sehen. Das gilt auch für Arbeitsentgelt, das ohne tatsächliche Beschäftigung erzielt wird, z. B. Entgeltfortzahlung während einer Arbeitsunfähigkeit.
1.3 Drittletzter Bankarbeitstag
Die GSV-Beiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Arbeitsleistung fällig. Maßgeblich für diesen Termin ist der Sitz der jeweiligen Einzugsstelle (Krankenkasse). Deshalb gelten für die Bestimmung des drittletzten Bankarbeitstags die Verhältnisse am Sitz der jeweiligen Einzugsstelle (Hauptverwaltung) und somit die dort geltenden Feiertage. Darauf ist besonders zu achten, wenn der drittletzte Bankarbeitstag auf einen nicht bundeseinheitlichen Feiertag fällt. Sowohl Heiligabend (24.12.) als auch Silvester (31.12.) gelten bundesweit nicht als bankübliche Arbeitstage.
Neue Hauptverwaltung durch Kassenfusion
Bei Fusionen von Krankenkassen kann sich der Sitz der Hauptverwaltung verändern. Kommt es dadurch zu einem Wechsel des Bundeslandes, können sich vom Zeitpunkt der Fusion an nach der dort geltenden Feiertagsregelung abweichende Fälligkeitstermine ergeben.
1.4 Gezahlte Beiträge
Der Beitrag muss am Fälligkeitstag dem Konto der Einzugsstelle gutgeschrieben sein. Das Risiko des Zahlungswegs trägt somit der Arbeitgeber. Bei Zahlungsanweisung ist der Bankenweg mit einzuplanen. Das gilt auch bei Zahlung durch Scheck. Der Arbeitgeber muss bei Scheckzahlung sicherstellen, dass die Krankenkasse bei ordnungsgemäßer Bearbeitung und Weiterleitung des Schecks an die Bank die Gutschrift spätestens am Fälligkeitstag erhält.
Zahlungsverzug bei Rücklastschrift
Wird bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung eine Lastschrift nicht eingelöst und das Konto der Krankenkasse wird rückbelastet, liegt keine rechtzeitige Zahlung der Beiträge vor.
Da die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge auf den drittletzten Bankarbeitstag des Monats festgesetzt wurde, gibt es keine Verschiebung des Fälligkeitstermins auf den nächstfolgenden Werktag an Wochenenden oder an Feiertagen.
2 Höhe der Beitragsschuld
2.1 Gleichbleibendes Arbeitsentgelt
Den Arbeitgebern, die ihren Arbeitnehmern monatlich gleichbleibende Arbeitsentgelte zahlen, ist die Höhe des Arbeitsentgelts für den Beitragsmonat bis zum fünftletzten Bankarbeitstag bereits bekannt. Die Höhe der gemeldeten und gezahlten Beiträge entspricht der Höhe der bis Ende des Monats tatsächlich anfallenden Beiträge.
2.2 Schwankendes/veränderliches Arbeitsentgelt (vereinfachtes Verfahren)
Arbeitgeber, die monatlich schwankende Arbeitsentgelte oder veränderliche Entgeltbestandteile zahlen und denen die Höhe des Arbeitsentgelts für den Beitragsmonat nicht am fünftletzten Bankarbeitstag bekannt ist, haben die Möglichkeit, die Sozialversicherungsbeiträge für den laufenden Monat vorerst in Höhe des Vormonats zu zahlen. Die Differenz zwischen dem gezahlten und dem aufgrund der Entgeltabrechnung tatsächlich zu zahlenden Beitrag wird mit der Beitragszahlung im Folgemonat verrechnet. Diese Vereinfachungsregelung zur Beitragsfälligkeit wird durch das Bürokratieentlastungsgesetz geregelt.
3 Einmalzahlungen
Die Beitragsansprüche aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entstehen, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Um die Fälligkeit der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu ermitteln, hat der Arbeitgeber für den zu beurteilenden Beitragsmonat festzustellen, ob die Einmalzahlung mit hinreichender Sicherheit noch in diesem Beitragsmonat ausgezahlt wird. Dies dürfte dem Arbeitgeber zum Ze...