Leitsatz

Jährliche Nebenkostenabrechnungen sind bei Vermietung von Geschäftsräumen mit Ablauf des zwölften Monats nach der jeweiligen sich aus dem Mietvertrag ergebenden Abrechnungsperiode (Kalenderjahr, Mietvertragsjahr oder das Jahr, binnen dessen üblicherweise die Leistungsabrechnungen der jeweiligen Versorgungsträger erteilt zu werden pflegen) zu erstellen.

 

Sachverhalt

Nach dem Geschäftsraummietvertrag hatte der Vermieter "einmal jährlich" über die - monatlich im voraus fälligen - Betriebskosten abzurechnen. Es entstand Streit darüber, wann die Abrechnung fällig ist.

 

Entscheidung

Die Abrechnung ist mit Ablauf des zwölften Monats nach der jeweiligen Abrechnungsperiode zu erstellen. Regelt der Mietvertrag den Fälligkeitszeitpunkt nicht ausdrücklich, schuldet der Vermieter die Abrechnung innerhalb einer angemessenen Zeit (§ 242 BGB). Soll "einmal jährlich" über die Betriebskosten abgerechnet werden, kommt als Abrechnungsperiode entweder das Kalenderjahr, das Mietvertragsjahr oder das Jahr, binnen dessen üblicherweise die Leistungsabrechnungen der jeweiligen Versorgungsträger erteilt zu werden pflegen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1997, 24 U 216/96

Fazit:

Auch für den frei finanzierten Wohnungsbau gilt, daß der Vermieter die Abrechnung innerhalb einer angemessenen Zeit vorlegen muß, wobei als Richtlinie die gesetzliche 12-Monatsfrist für den sozialen Wohnungsbau herangezogen wird. Nur dort schreibt das Gesetz vor, daß die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zuzuleiten ist. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Ausschlußfrist, nach deren Ablauf der Vermieter Nachforderungen nicht mehr geltend machen kann.

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