Kurzbeschreibung
Bei Ermittlungen zur Fahreignung kann die Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten eines Amtsarztes, eines zuständigen Facharztes oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) oder das Gutachten eines Führerscheinprüfers verlangen.
Gutachten
Erweist sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil er körperliche, geistige oder charakterliche Mängel hat, ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Um das feststellen zu können, muss die Behörde Ermittlungen anstellen. Im Rahmen dieser Er-mittlungen kann die Fahrerlaubnisbehörde auch die Beibringung eines Gutachtens eines Amtsarztes, eines zuständigen Facharztes oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) oder das Gutachten eines Führerscheinprüfers verlangen.
Sind der Behörde mögliche Eignungsmängel bekannt (Tatsachen), kann sie die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Das Gutachten muss vom Führerscheininhaber im Voraus bezahlt werden. Wird das Gutachten nicht innerhalb der vorgegebenen Frist vorgelegt, kann die Behörde unterstellen, dass die vermuteten Mängel der Fahreignung bestehen und die Fahrerlaubnis entziehen.
Gegen die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, kann gerichtlich nicht vorgegangen werden. Diese Möglichkeit besteht erst beim Führerscheinentzug über den Weg des Widerspruchs und die verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Ablehnungsbescheid, ggf. auch in einem Eilverfahren.
Mit einem Schreiben an die Behörde kann eine Teiluntersuchung erreicht werden. Ggf. kann die Behörde dadurch umgestimmt werden. Bei der Anordnung einer Doppelbegutachtung (medizinisch und psychologisch) muss der Betroffene keine Teilbegutachtung anbieten. Die Anordnung ist dann insgesamt rechtswidrig. Aus der Weigerung des Betroffenen, eine – unzulässige – Doppelbegutachtung vornehmen zu lassen, kann daraus nicht eine Weigerung "ohne ausreichenden Grund" angenommen werden. Aus einer Weigerung ohne ausreichenden Grund kann sich allerdings u.U. die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben.
Medizinisch-psychologische Begutachtung, Schreiben an Verwaltungsbehörde
An die
…
Anordnung der Beibringung eines Gutachtens einer MPU gemäß Schreibens vom …
Az: …
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeigen wir an, dass wir Herrn/Frau … anwaltlich vertreten. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
In obiger Angelegenheit wurde unsere Mandantschaft von der Behörde zur medizinisch-psychologischen Untersuchung, mithin zu einer zweifachen Begutachtung (medizinisch und psychologisch) aufgefordert.
Diese Untersuchung ist unzulässig und damit rechtswidrig, da diese Gesamtuntersuchung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit unserer Mandantschaft wurde nicht vorgenommen.
Aus den hier relevanten Zuwiderhandlungen unseres Mandanten ergibt sich nicht, dass körperliche Mängel bei ihm vorliegen. Eine medizinische Begutachtung kommt demnach nicht in Betracht.
Sie werden daher gebeten, die erfolgte Aufforderung zu präzisieren, damit nicht eine unverhältnismäßige Gesamtuntersuchung vorgenommen wird.
Gleichzeitig erklärt sich unsere Mandantschaft zu einer anlassbezogenen und berechtigten Teiluntersuchung bereit.
Mit freundlichen Grüßen
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gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin