§ 26 Dienstfahrerlaubnis

 

(1)[1] 1Die von den Dienststellen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei (§ 73 Abs. 4) erteilten Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen (Dienstfahrerlaubnisse). 2Über die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird ein Führerschein nach Muster 2 der Anlage 8, über die dder Bundespolizei und der Polizei ein Führerschein nach Muster 3 der Anlage 8 ausgefertigt (Dienstführerschein). 3Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird in den aus Muster 2 der Anlage 8 ersichtlichen Klassen erteilt. 4Der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr ergibt sich aus Anlage 10.

Bis 30.06.2005:

(1) 1Die von den Dienststellen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei (§ 73 Abs. 4) erteilten Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen (Dienstfahrerlaubnisse). 2Über die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird ein Führerschein nach Muster 2 der Anlage 8, über die des Bundesgrenzschutzes und der Polizei ein Führerschein nach Muster 3 der Anlage 8 ausgefertigt (Dienstführerschein). 3Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird in den aus Muster 2 der Anlage 8 ersichtlichen Klassen erteilt. 4Der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr ergibt sich aus Anlage 10.

 

(2)[2] 1Der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis darf von ihr nur während der Dauer des Dienstverhältnisses Gebrauch machen. 2Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Dienstführerschein einzuziehen. 3Wird das Dienstverhältnis wieder begründet, ist der Führerschein wieder auszuhändigen, sofern die Dienstfahrerlaubnis noch gültig ist. 4Ist sie nicht mehr gültig, kann die Dienstfahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 neu erteilt werden.

Bis 29.10.2008:

(2) 1Der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis darf von ihr nur während der Dauer des Dienstverhältnisses Gebrauch machen. 2Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Dienstführerschein einzuziehen. 3Wird das Dienstverhältnis wieder begründet, ist der Führerschein wieder auszuhändigen, sofern die Dienstfahrerlaubnis noch gültig ist. 4Ist sie nicht mehr gültig, sind aber seit Ablauf der Geltungsdauer nicht mehr als zwei Jahre verstrichen, kann die Dienstfahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 neu erteilt werden; andernfalls gelten die Vorschriften über die Ersterteilung mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausbildung. 5Eine Verlängerung der Dienstfahrerlaubnis oder eine erneute Erteilung unter den Voraussetzungen von Satz 4 erster Halbsatz ist auch während der Zeit möglich, in der der Inhaber von ihr keinen Gebrauch machen darf.

 

(3) Bei der erstmaligen Beendigung des Dienstverhältnisses nach der Erteilung oder Neuerteilung der betreffenden Klasse der Dienstfahrerlaubnis ist dem Inhaber auf Antrag zu bescheinigen, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis erteilt war.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei. Anzuwenden ab 01.07.2005.
[2] Abs. 2 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2008. Anzuwenden ab 30.10.2008.

§ 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis

 

(1) 1Beantragt der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis während der Dauer des Dienstverhältnisses die Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

 

1.

§ 11 Abs. 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Abs. 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, daß in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,

 

2.

§ 12 Abs. 2 über den Sehtest,

 

3.

§ 15 über die Befähigungsprüfung,

 

4.

§ 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,

 

5.

die Vorschriften über die Ausbildung.

2Dasselbe gilt bei Vorlage einer Bescheinigung nach § 26 Abs. 3 [Bis 29.10.2008: , wenn die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses beantragt wird] [1]. 3Die Klasse der auf Grund der Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr zu erteilenden allgemeinen Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 10.

 

(2) 1Wird dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis derselben oder einer entsprechenden Klasse erteilt, kann die Dienstfahrerlaubnisbehörde Absatz 1 Satz 1 entsprechend anwenden. 2Dies gilt auch bei der Erteilung einer Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr in einer von § 6 Abs. 1 abweichenden Klasse, soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen auch Voraussetzungen für die Erteilung der Dienstfahrerlaubnis sind.

 

(3) 1Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der Dienststelle, die die Dienstfahrerlaubnis erteilt hat, die unanfechtbare Versagung der allgemeinen Fahrerlaubnis sowie deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einschließlich der Gründe der Entscheidung unverzüglich mit. 2Die Dienststelle teilt der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde die unanfechtbare Versagung der Dienstfahrerlaubnis sowie deren unanfechtbare oder vor...

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