(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren

 

1.

[1]im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten,

Vom 01.02.2005 bis 14.06.2007:

1.

im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten,

Bis 31.01.2005:

1.

im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 15 gespeicherten Daten,

 

2.

im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,

 

3.

[2]im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten

Vom 15.06.2007 bis 15.01.2009:

3.

im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten

Vom 01.02.2005 bis 14.06.2007:

3.

im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten

Bis 31.01.2005:

3.

im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 15 gespeicherten Daten

bereitgehalten werden.

 

(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person, der Fahrerlaubnisnummer oder der Führerscheinnummer erfolgen.

 

(3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 werden zum Abruf bereitgehalten für

 

1.

die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind,

 

2.

[3]das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei,

Bis 30.06.2005:

2.

das Bundeskriminalamt und den Bundesgrenzschutz,

 

3.

[4]die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,

Bis 30.06.2005:

3.

die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,

 

4.

die Polizeibehörden der Länder.

 

(4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 2 werden zum Abruf für die Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten.

 

(5)[5] Die Daten nach Absatz 1 Nr. 3 werden zum Abruf bereitgehalten für

 

1.

die Bundespolizei,

 

2.

die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,

 

3.

das Bundesamt für Güterverkehr,

 

4.

die Polizeibehörden der Länder.

Bis 15.01.2009:

(5) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 3 werden zum Abruf bereitgehalten für

1.

[6]die Bundespolizei,

Bis 30.06.2005:

1.

den Bundesgrenzschutz,

2.

[7]die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,

Bis 30.06.2005:

2.

die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,

3.

die Polizeibehörden der Länder.

[1] Nr. 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften vom 06.06.2007. Anzuwenden ab 15.06.2007.
[2] Nr. 3 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 07.01.2009. Anzuwenden ab 16.01.2009.
[3] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei. Anzuwenden ab 01.07.2005.
[4] Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei. Anzuwenden ab 01.07.2005.
[5] Abs. 5 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 07.01.2009. Anzuwenden ab 16.01.2009.
[6] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei. Anzuwenden ab 01.07.2005.
[7] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei. Anzuwenden ab 01.07.2005.

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