(1)[1] Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden.

Bis 31.01.2005:

(1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden.

 

(2)[2] Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden.

Bis 31.01.2005:

(2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden.

 

(3)[3] Für

 

1.

die Erteilung, Verlängerung, Entziehung oder Beschränkung einer Fahrerlaubnis,

 

2.

die Aberkennung oder Einschränkung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,

 

3.

das Verbot, ein Fahrzeug zu führen,

 

4.

die Anordnung von Auflagen zu einer Fahrerlaubnis

dürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln.

Bis 31.01.2005:

(3) Für

1.

die Erteilung, Verlängerung, Entziehung oder Beschränkung einer Fahrerlaubnis,

2.

die Aberkennung oder Einschränkung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,

3.

das Verbot, ein Fahrzeug zu führen,

4.

die Anordnung von Auflagen zu einer Fahrerlaubnis

dürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln.

 

(4)[4] Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1, 2, 4 bis 10 und 12 gespeicherten Daten übermittelt werden.

Bis 14.06.2007:

(4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1, 2, 5, 6 bis 10 und 12 gespeicherten Daten übermittelt werden.

 

(5) 1Die Daten nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen für die dort genannten Zwecke aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister im automatisierten Verfahren abgerufen werden. 2§ 52 Abs. 2, 3 und 5, §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.

[1] Abs. 1 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.02.2005.
[2] Abs. 2 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.02.2005.
[3] Abs. 3 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.02.2005.
[4] Abs. 4 geändert durch Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften vom 06.06.2007. Anzuwenden ab 15.06.2007.

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