1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1

Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Fahrlässige Tötung (§ 222)[1]

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)[2]

Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

1.2

Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Kennzeichenmißbrauch (§ 22)

2.

Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,

soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.

[1] Amtliche Fußnote: Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
[2] Amtliche Fußnote: Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.

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