1 Fahrtätigkeit als berufliche Auswärtstätigkeit
Eine reisekostenrechtliche berufliche Auswärtstätigkeit liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Eine berufliche Auswärtstätigkeit liegt deshalb auch dann vor, wenn Arbeitnehmer, im Rahmen ihrer Auswärtstätigkeiten (nahezu) ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden. Weitere Voraussetzung für die Gewährung von Reisekosten ist, dass es sich um eine auswärtige Fahrtätigkeit handelt. Eine Fahrtätigkeit des Arbeitnehmers auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers erfolgt an der ersten Tätigkeitsstätte und begründet deshalb keine berufliche Auswärtstätigkeit.
Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte ist entscheidend
Für die Höhe der steuerfreien Arbeitgebererstattungen bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit auf Fahrzeugen ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer im Betrieb eine erste Tätigkeitsstätte hat. Auch bei Arbeitnehmern mit typischer Fahrtätigkeit kann der Betrieb des Arbeitgebers eine erste Tätigkeitsstätte begründen, wenn der Arbeitgeber
- dies durch arbeitsrechtliche Zuordnung festlegt oder
- aufgrund des Umfangs der dort dauerhaft verrichteten Arbeiten (mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder 2 volle Arbeitstage wöchentlich oder arbeitstägliches Tätigwerden).
Polizisten, Fahrlehrer und Zusteller üben keine Fahrtätigkeit aus
Keine Fahrtätigkeit im steuerlichen Sinne üben z. B. aus:
- Polizeibeamte im Streifendienst, da sie ihre erste Tätigkeitsstätte am Ort ihrer dauerhaften dienstlichen Zuordnung haben, also an dem vom Dienstherrn bestimmten Polizeirevier, und dort auch zumindest in geringem Umfang arbeits- oder dienstrechtliche Tätigkeiten verrichten müssen, die zu dem ausgeübten Berufsbild gehören,
- Fahrlehrer, die auch theoretischen Unterricht erteilen,
- Verkaufsfahrer,
- Kundendienstmonteure,
- Zollbeamte im Grenzaufsichtsdienst,
- Lok- und Triebwagenführer, die auf dem Bahnhofsgelände mit einem Dienstgebäude ihre erste Tätigkeitsstätte haben.
Die Tätigkeit dieser Personen außerhalb des Betriebs rechnet regelmäßig zu den beruflichen Auswärtstätigkeiten.
2 Typische Auswärtstätigkeiten auf Fahrzeugen
Ist keine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb gegeben, gehören die Tätigkeiten folgender Personen zur beruflichen Auswärtstätigkeit auf Fahrzeugen:
- Kraftfahrer im gewerblichen Güternah- und -fernverkehr oder im (Paket-)Zustelldienst
- Beifahrer in Kraftfahrzeugen,
- Fahrer von Linien- und Reisebussen,
- Taxifahrer,
- Fahrer und Begleitpersonal von Müllfahrzeugen,
- Beton- und Kiesfahrer,
- Fahrer von Kanalreinigungsfahrzeugen,
- Fahrer und sonstiges Personal auf Schienenfahrzeugen, z. B. Straßenbahnfahrer, Lokführer und Begleitpersonal auf Zügen,
- Piloten, Stewardessen u. a. fliegendes und flugbegleitendes Personal,
- See- und Binnenschiffer sowie Schiffspersonal, unabhängig davon, ob diese täglich nach Hause zurückkehren oder an Bord eine dauerhafte Unterkunft haben.
Es ist unbeachtlich, dass der Arbeitnehmer auf dem Fahrzeug übernachten kann (z. B. Schiff oder Lkw-Kabine). Die "Fahrtätigkeit" bzw. beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit beschränkt sich nicht nur auf das Fahren oder Begleiten des Fahrzeugs; auch die (auswärtige) Übernachtungszeit rechnet dazu. Dies gilt auch für die Zeit des Be- und Entladens des Fahrzeugs, Ruhezeiten und andere Tätigkeiten wie Bereitschaftsdienst usw., wenn sie nicht an einem ortsfesten Arbeitsplatz ausgeführt werden, z. B. im Betrieb oder Zweigbetrieb des Arbeitgebers.
3 Steuerfreie Arbeitgebererstattung
3.1 Fahrtkosten
3.1.1 Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte
Wechselt der (nicht betriebliche) Übernahme-/Übergabeort des Fahrzeugs oder der Einsatzort des Berufskraftfahrers ständig, z. B. bei einem Beton- und Kiesfahrer, der seinen Lkw an verschiedenen Baustellen übernimmt, und endet die "Fahrtätigkeit" an der Wohnung, so sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers und die (steuerfreien) Erstattungsleistungen des Arbeitgebers nach den Regelungen für Fahrten im Rahmen ...