Auch für Fahrgemeinschaften wird die Entfernungspauschale gewährt. Dies gilt auch für Fahrgemeinschaften mit Ehe-/Lebenspartnern. Aufgrund der Obergrenze von 4.500 EUR, die nur insoweit gilt, als der Arbeitnehmer mitfährt, ist zwischen wechselseitigen und einseitigen Fahrgemeinschaften zu unterscheiden.
2.6.1 Fahrgemeinschaften mit wechselnden Fahrern
Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften darf die Umwegstrecke, die sich durch das Abholen der Mitfahrer ergibt, nicht in die Entfernungsberechnung einbezogen werden. Abzustellen ist jeweils auf die kürzeste Straßenverbindung. Außerdem ist bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4.500 EUR zu beachten. Die Begrenzung gilt für die Mitfahrer der Fahrgemeinschaft an den Arbeitstagen, an denen sie ihren Pkw nicht einsetzen. Deshalb ist zunächst die begrenzt anzusetzende Entfernungspauschale für die Tage zu berechnen, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wird. Anschließend ist die unbegrenzt anzusetzende Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer sein Fahrzeug einsetzt. Beide Beträge zusammen ergeben die für den Werbungskostenabzug insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.
4.500-EUR-Obergrenze für Mitfahrer
Drei Arbeitnehmer aus Karlsruhe bilden eine Fahrgemeinschaft nach Stuttgart. Sie fahren abwechselnd. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt für jeden Arbeitnehmer 100 km. Bei tatsächlichen 210 Arbeitstagen im Kalenderjahr benutzt jeder Arbeitnehmer seinen eigenen Pkw an 70 Tagen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Ergebnis: Die Entfernungspauschale errechnet sich für jeden Arbeitnehmer wie folgt:
Fahrten, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde: 140 Tage x [20 km x 0,30 EUR + 80 km x 0,38 EUR] = 5.096 EUR; max. |
4.500 EUR |
Fahrten mit dem eigenen Pkw: 70 Tage x [20 km x 0,30 EUR + 80 km x 0,38 EUR] |
2.548 EUR |
Entfernungspauschale gesamt |
7.048 EUR |
2.6.2 Einseitige Fahrgemeinschaft
Setzt bei einer Fahrgemeinschaft nur ein Teilnehmer sein Fahrzeug ein, kann er die Entfernungspauschale ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR für seine Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen. Umwegstrecken für die Abholung der Mitfahrer dürfen in die Entfernungsberechnung nicht einbezogen werden.
Entfernungspauschale auch für Mitfahrer
Den Mitfahrern wird gleichfalls die Entfernungspauschale gewährt. Die Berechnung erfolgt getrennt für jeden einzelnen Mitfahrer nach dessen kürzester Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Außerdem ist der fiktive Werbungskostenabzug beim Mitfahrer nach der Entfernungspauschale begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR.
Entfernungspauschale bei einseitiger Fahrgemeinschaft
Die Arbeitnehmer A, B und C, alle wohnhaft in Freiburg, sind beim selben Arbeitgeber in Karlsruhe (kürzeste Straßenverbindung 150 km) beschäftigt. Sie bilden eine Fahrgemeinschaft in der Weise, dass A seine beiden Kollegen arbeitstäglich abholt und mitnimmt, im Jahr insgesamt an 220 Arbeitstagen.
Ergebnis: Die Entfernungspauschale steht jedem Arbeitnehmer gleichermaßen zu, auch den beiden Mitfahrern. Es ergibt sich bei Fahrgemeinschaften für alle Arbeitnehmer derselbe Kostenabzug für die täglichen Fahrten zum Betrieb. Allerdings ist aufgrund der großen Entfernung bei den Mitfahrern B und C die Obergrenze von 4.500 EUR zu beachten. Im Einzelnen ergeben sich folgende Werbungskosten:
Arbeitnehmer A: |
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220 Tage x [20 km x 0,30 EUR + 130 km x 0,38 EUR] = 11.330 EUR |
12.188 EUR |
Arbeitnehmer B: |
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220 Tage x [20 km x 0,30 EUR + 130 km x 0,38 EUR] = 12.188 EUR; max. |
4.500 EUR |
Arbeitnehmer C: |
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220 Tage x [20 km x 0,30 EUR + 130 km x 0,38 EUR] = 12.188 EUR; max. |
4.500 EUR |
Entgeltliche Mitnahme von Arbeitskollegen
Bei einseitigen Fahrgemeinschaften erfolgt die Mitnahme i. d. R. gegen Kostenbeteiligung. Insoweit gilt die zur Rechtslage vor Einführung der Entfernungspauschale ergangene Rechtsprechung weiter. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer einen Kollegen gegen Erstattung der hälftigen Kosten mitgenommen. Der BFH entschied:
- Die entgeltliche Beförderung des Kollegen führt zu steuerpflichtigen Einkünften im Rahmen der Leistungseinkünfte des § 22 Nr. 3 EStG, für die eine Freigrenze von 256 EUR gilt.
- Die Aufwendungen für den Pkw müssen aufgeteilt werden, weil sie aus Sicht des Eigentümers mit 2 Einkunftsarten in Zusammenhang stehen, seinen Arbeitseinkünften und den durch die Beförderung des Kollegen erzielten Leistungseinkünften.
Der BFH begründet die Art der Aufteilung damit, dass der Arbeitnehmer seinen Pkw in erster Linie wegen des eigenen Arbeitsverhältnisses benutzt. Den Leistungseinkünften nach § 22 Nr. 3 EStG sind deshalb nur die Mehraufwendungen zuzurechnen, die durch die Mitnahme des Kollegen entstehen. Die Mehraufwendungen sind mit 0,02 EUR pro gefahrenen Kilometer zu schätzen. Anders als bei den als Fahrtkosten abziehbaren Reisekosten, bei denen die Kilometersätze eine gesetzliche Anbindung an das Bundesreisekostengesetz vorsehen, können hier die bisherigen von der Finanzv...