1 Anspruchsgrundlage

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss. Die Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur ersten Arbeitsstätte gehören zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers und sind grundsätzlich von diesem zu tragen.[1]

Als Anspruchsgrundlage kommen individuelle arbeitsvertragliche Vereinbarungen, tarifvertragliche Regelungen sowie Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen in Betracht. Denkbar sind auch Ansprüche, die aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und aus betrieblicher Übung hergeleitet werden.

Der Fahrtkostenzuschuss kann als freiwillige Leistung des Arbeitgebers gewährt werden. In diesem Fall müssen die Vorgaben zu Freiwilligkeitsvorbehalten eingehalten werden. Notwendig ist hierfür entweder eine eigene Klausel im Arbeitsvertrag, eine gesonderte Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder ein ausdrücklich und schriftlich erklärter Freiwilligkeitsvorbehalt bei jeder einzelnen Auszahlung. Hierdurch werden Ansprüche aus betrieblicher Übung verhindert.

Der Arbeitgeber kann sich auch verbindlich festlegen und dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf den Fahrkostenzuschuss einräumen. Um hier für die Zukunft flexibel zu bleiben, sollte aber in Erwägung gezogen werden, die Vereinbarung entweder von vornherein mit einer begrenzten Laufzeit zu versehen oder dem Arbeitgeber zumindest eine Widerrufs- oder Kündigungsmöglichkeit einzuräumen.

 
Hinweis

Schriftliche Vereinbarung

Besteht weder eine tarifvertragliche Regelung noch eine Betriebsvereinbarung zum Thema Fahrtkostenzuschuss, sollten Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern eine schriftliche Vereinbarung zu den Modalitäten des Zuschusses treffen. Hierin sollten nicht nur die Voraussetzungen für den Fahrtkostenzuschuss, sondern auch Regelungen für die Beendigung der Vereinbarung vorgesehen werden. Vorgeschrieben ist die Schriftform zwar nicht, sie dient aber der Beweisbarkeit der getroffenen Regelungen.

2 Mitbestimmung

Ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, hängt davon ab, ob die Leistung freiwillig und zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt wird oder einen Teil des Arbeitsentgelts darstellt.

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung.

Stellt der Arbeitgeber den Fahrtkostenzuschuss freiwillig und zusätzlich zum Entgelt zur Verfügung, ohne dass ein gesetzlicher oder tarifrechtlicher Anspruch darauf besteht, kann der Arbeitgeber generell mitbestimmungsfrei entscheiden, ob überhaupt und in welcher Höhe er einen Fahrtkostenzuschuss zahlt. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist eingeschränkt und bezieht sich nur auf die Verteilungsgrundsätze (das "Wie" der Gewährung).[1] Im Umkehrschluss dürfte in diesen Fällen in der Regel auch die Kündigung des Jobtickets durch den Arbeitgeber ohne Mitbestimmung des Betriebsrats möglich sein.[2]

Wird der Fahrtkostenzuschuss als Gegenleistung für arbeitsvertragliche Tätigkeiten erbracht, unterliegen sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Einführung des Jobtickets der Mitbestimmung des Betriebsrats.

 
Hinweis

Vorrang von Gesetzen und Tarifverträgen

Der generelle Vorrang von Gesetzen und Tarifverträgen greift auch in Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Maßgeblich ist dabei allein die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers; ob Arbeitnehmer tarifgebunden sind, ist grundsätzlich unerheblich.[3]

Nur dann, wenn ein Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält, kann der Betriebsrat mitbestimmen. Anderenfalls ist dies wegen vorrangiger höherstehender Tarifregelungen ausgeschlossen.

[1] Tillmanns/Heise/u. a., BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte, Rz. 188; s. a. Betriebsvereinbarung: Fahrtkostenzuschuss.
[3] BAG, Beschluss v. 18.10.2011, 1 ABR 25/10; Tillmanns/Heise/u. a., BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte, Rz. 181a.

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