(1) 1Ein nach dieser Verordnung erforderlicher Antrag ist, wenn er elektronisch gestellt wird, über das von der Zulassungsbehörde hierfür eingerichtete informationstechnische System (Portal) zu stellen. 2Stellt der Halter einen solchen internetbasierten Antrag, werden die in das Portal der Zulassungsbehörde eingegebenen und von diesem Portal erstellten Daten
1. |
in die manuelle Bearbeitung und Entscheidung der Zulassungsbehörde übertragen, ohne dass die Zulassungsbehörde dabei an das Ergebnis der maschinellen Vorprüfung im Portal gebunden ist, oder |
2. |
nach maschineller Prüfung im Portal zusammen mit der vollständig durch eine automatische Einrichtung des Portals der Zulassungsbehörde erlassenen Entscheidung (automatisierte Entscheidung) nach deren Abruf oder spätestens nach Ende von deren Bereitstellungsdauer an die internen informationstechnischen Verfahren der Zulassungsbehörde übermittelt. |
3Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt elektronisch über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtetes Verfahren. 4Die im Portal der Zulassungsbehörde zu dem jeweiligen Dialog gespeicherten Daten sind nach ihrer Übermittlung nach Satz 1 unverzüglich oder nach einem Abbruch des Vorgangs spätestens nach 30 Minuten zu löschen.
(2) 1Nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 erfolgen
1. |
die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 sowie |
2. |
die Datenübermittlung
a) |
zur Verifizierung der elektronischen Versicherungsbestätigung, |
b) |
für die Kraftfahrzeugsteuerrückstandsprüfung, |
c) |
für die Infrastrukturabgabenrückstandsprüfung und |
d) |
zur Verifizierung der Bankverbindung. |
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2Verfahren, die mit der beantragten Amtshandlung in Zusammenhang stehen, ohne hierfür Voraussetzung zu sein, sind nicht an die Standards für die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 [Bis 01.11.2019: § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a], jedoch an die Standards für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 [Bis 01.11.2019: § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b] gebunden. 3Werden im Fall des Satzes 2 die Standards für die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 [Bis 01.11.2019: § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a] nicht beachtet, ist durch die Zulassungsbehörde sicherzustellen, dass diese Verfahren im Zusammenhang mit der elektronischen Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden können.