(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu speichern:
1. |
die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 7 Buchstabe a bis n und Nr. 8 erhobenen Daten, die vom Kraftfahrt-Bundesamt vergebene Kurzbezeichnung für den Hersteller, die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulässige Gesamtmasse in kg und die entsprechende Achslast in kg, |
3. |
die Zuteilung eines Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund und der Tag der Zuteilung, |
5. |
Art der Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, |
6. |
Anerkennung nach § 23 Abs. 7 und 8 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als schadstoffarmes oder bedingt schadstoffarmes Fahrzeug Stufe A, B oder C und der Tag der Anerkennung sowie die Erfüllung der Anlagen XXIII, XXIV und XXV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über das Abgasverhalten, |
6a. |
Einstufung des Fahrzeugs in bestimmte Emissionsklassen und die Grundlage dieser Einstufung, |
7. |
Kennziffer des Zulassungsbezirks sowie der Standortgemeinde und des Gemeindeteils, |
8. |
Nummer des Fahrzeugscheins sowie bei Fahrzeugen, für die ein Fahrzeugbrief ausgefertigt wurde, Nummer des Fahrzeugbriefs, |
9. |
Nummer und Verbleib des bisherigen Fahrzeugbriefs bei Ausfertigung eines neuen Briefs oder bei endgültiger Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, |
11. |
Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz und dem Verkehrssicherstellungsgesetz, |
12. |
folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
|
(2) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen dürfen im örtlichen Fahrzeugregister außerdem folgende Fahrzeugdaten gespeichert werden:
1. |
die nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe o, Nr. 9 und 10 erhobenen Daten sowie – bis zur Erstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I – solche Daten, die auf Grund früherer Muster des Fahrzeugscheins in den örtlichen Fahrzeugregistern zu speichern waren, |
2. |
fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen, |
3. |
durch Ausnahmegenehmigung zugeteilte weitere amtliche Kennzeichen (Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer) und der Tag der Zuteilung, |
4. |
Anlaß für die Zuteilung eines Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund, |
5. |
Tag der Aushändigung und Rückgabe oder Einziehung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens, |
6. |
Ausstellung eines Fahrzeugersatz- und Fahrzeugzweitscheins sowie eines Anhängerverzeichnisses nebst Datum der Ausstellung, |
7. |
Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins nebst Datum der Ausstellung, |
8. |
Vermerk über die Aufbietung des Fahrzeugbriefs, |
9. |
der auf die Zuteilung des Kennzeichens folgende nächste Termin (Monat und Jahr) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, |
10. |
Vermerk über Fahrzeugmängel und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung, |
11. |
Vermerk über erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall, |
12. |
der auf die Zuteilung des Kennzeichens folgende nächste Termin (Monat und Jahr) zur Durchführung der Abgassonderuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), |
13. |
Vermerk über die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots bei Smog, |
14. |
Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs, |
15. |
Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist, |
16. |
Tag des Eingangs der Versicherungsbestätigung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, |
17. |
die Versicherungssumme in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Personenschäden, |
18. |
Tag des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und der Tag der Veräußerung, |
20. |
Vermerk über die Ei... |
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