Leitsatz

Vorvertragliche Fragen des Vermieters nach einer Pfändung des Arbeitseinkommens, sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und so weiter sind zulässig wegen der für den Vermieter zentralen Bedeutung der Zahlungsfähigkeit des Mieters. Der Mieter und dessen Arbeitgeber haben derartige Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Der um Auskunft Gebetene kann die Auskunft verweigern, der Vermieter daraufhin den Vertragsabschluss ebenso. Für den aus einer Falschauskunft folgenden Mietausfallschaden haftet der Arbeitgeber des Mieters nicht, wenn der Vermieter den anfechtbaren oder kündbaren Mietvertrag nach Kenntnis des wahren Sachverhalts durch Fortsetzung des Mietvertrags bestätigt.

 

Fakten:

Auf Anfrage des künftigen Vermieters hatte der Arbeitgeber des Mieters in seiner Verdienstbescheinigung erklärt, die Bezüge des künftigen Mieters seien weder abgetreten noch verpfändet. Diese Erklärung war falsch, da eine Lohnpfändung über monatlich 25 Euro vorlag. Nachdem es bereits zu Beginn des Mietverhältnisses zu Zahlungsunregelmäßigkeiten gekommen war, erkundigte sich der Vermieter beim Arbeitgeber und erfuhr so den Sachverhalt. Drei Jahre später kündigte der Vermieter wegen Zahlungsrückstands. Der Vermieter versuchte den Mietschaden beim Arbeitgeber des Mieters einzuklagen. Das Gericht verneint seine Ansprüche. Der Vermieter hätte den Vertrag unverzüglich nach Kenntnis des wahren Sachverhalts kündigen können. Das hat er nicht getan und somit deutlich gemacht, dass er trotz der nun bekannten Kenntnis von der eingeschränkten Zahlungsfähigkeit seines Mieters am Mietverhältnis festhalten will.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.05.2008, 5 U 28/08

Fazit:

Es ist nicht so, dass der Arbeitgeber des Mieters für dessen Zahlungsfähigkeit haft en würde, wenn der Vermieter den Mietvertrag nach Kenntnis direkt angefochten hätte. Der Arbeitgeber des Mieters haftet meist nicht für falsche, die Zahlungsfähigkeit des Mieters betreffende Erklärungen. Der Vermieter kann in einem solchen Fall nur dann den Schaden beim Arbeitgeber geltend machen, wenn er beweisen kann, dass dieser mit Schädigungsabsicht gehandelt hat.

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