(1) 1Von den Regelungen des § 13 abweichende Vereinbarungen der Ehegatten über einzelne Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens sowie des Alleineigentums sind möglich Sie sollen schriftlich getroffen werden. 2Vereinbarungen über Grundstücke und Gebäude bedürfen der Beurkundung, über eingetragene Rechte an Grundstücken und Gebäuden der Beglaubigung.

 

(2) 1Die Ehegatten können ihre Eigentums- und Vermögensverhältnisse sowohl vor als auch nach der Eheschließung abweichend von § 13 durch Vertrag (Ehevertrag) regeln. 2Sie können den Ehevertrag nachträglich aufheben oder ändern. 3Der Ehevertrag sowie seine Aufhebung oder Änderung bedürfen der Beurkundung. 4Aus einem Ehevertrag können Einwendungen gegenüber einem Dritten nur hergeleitet werden, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Gerichts eingetragen oder dem Dritten zu dem Zeitpunkt bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde, auf das sich die Einwendungen beziehen.

[1] § 14 geändert durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.

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