(1) Der Unterhaltsberechtigte kann auf Unterhalt für die Zukunft nicht verzichten.

 

(2) Kommt der Unterhaltsverpflichtete seiner Zahlungspflicht nicht nach und treten deshalb andere unterhaltspflichtige Verwandte, staatliche Organe oder andere Personen für den Zahlungspflichtigen ein, so geht insoweit der Anspruch auf sie über.

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