(1) Ist infolge erheblicher Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse eine Anpassung der vollstreckbaren Verpflichtungen zur Zahlung von laufendem Unterhalt erforderlich, bestimmt der Ministerrat nach Maßgabe der allgemeinen Entwicklung, insbesondere der Entwicklung der Einkommen und des Lebensbedarfs durch Verordnung den Prozentsatz, um den der laufende Unterhalt für noch nicht volljährige Kinder zu erhöhen oder herabzusetzen ist sowie das Verfahren zur Durchführung dieser Anpassung.

 

(2) Der Unterhaltsbetrag, der sich bei der Anpassung ergibt, ist auf volle Deutsche Mark festzusetzen, und zwar bei Beträgen unter 50 Pfennig gerundet nach unten, sonst nach oben.

 

(3) 1Liegt der aufgrund der Anpassung zu leistende monatliche Unterhalt wesentlich unter dem Betrag, den der Unterhaltsberechtigte gemäß der bei ihm oder bei dem Unterhaltsverpflichteten eingetretenen Veränderungen der für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse fordern könnte, kann er verlangen, daß der zu leistende Unterhalt auf diesen Betrag heraufgesetzt wird. 2§ 22 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

 

(4) 1Übersteigt der aufgrund der Anpassung zu leistende monatliche Unterhalt wesentlich den Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete leisten müßte, kann er verlangen, daß der zu leistende Unterhalt auf diesen Betrag herabgesetzt wird. 2Eine Rückerstattung bereits geleisteter höherer Unterhaltsbeträge findet nicht statt.

[1] § 22a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge