(1) Über das elterliche Erziehungsrecht für die minderjährigen Kinder entscheidet das Gericht nur auf Antrag Eines Elternteils.

 

(2) Das Gericht kann das Erziehungsrecht ganz oder teilweise beiden Elternteilen belassen oder es der Mutter oder dem Vater übertragen.

 

(3) 1Maßgeblich für die Entscheidung ist das Wohl der Kinder; hierbei sind deren Beziehungen, insbesondere zu Eltern und Geschwistern, zu berücksichtigen. 2Von einem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern soll das Gericht nur abweichen, wenn dies zum Wohl der Kinder erforderlich ist.

 

(4) 1Das Gericht kann vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Jugendamtes bzw. von Ehe- und Familienberatungsstellen gemäß § 4 einholen. 2Das Jugendamt bzw. die Ehe- und Familienberatungsstellen können sich auch ohne Aufforderung durch das Gericht am Verfahren beteiligen und Anträge stellen.

 

(5) 1Das Gericht kann nach der Scheidung auf Antrag eines Elternteils eine Entscheidung über das Erziehungsrecht treffen oder ändern, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert. 2Im Interesse des Kindes kann dieser Antrag auch vom Jugendamt gestellt werden.

 

(6) 1Auf Antrag setzt das Gericht die Höhe des Unterhalts fest. 2Für den Unterhalt gelten die Bestimmungen des §§ 19 bis 22 entsprechend.

[1] § 25 geändert durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.

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