(1) 1Für den Fall, daß nach der Scheidung nur ein Elternteil das Erziehungsrecht Im ganzen innehat, behält das Kind das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen. 2Es Ist Sache der Eltern, sich über die Art und Weise dieser Beziehungen zu einigen und sie so zu regeln und zu Verwirklichen, daß die Erziehung und Entwicklung des Kindes durch beide. 3Eltern gefördert und jede Beeinträchtigung des Verhältnisses des Kindes zu einem Elternteil unterlassen wird. 4Während des Aufenthalts des Kindes bei dem Elternteil, der das Erziehungsrecht nicht ausübt, bestimmt dieser über den Umgang des Kindes mit Dritten.

 

(2) 1Erfolgt keine Regelung der Beziehungen und Kontakte durch gerichtliche Einigung, entscheidet das Gericht darüber durch Beschluß, der im Scheidungsverfahren der Eltern zugleich mit der Bestätigung der Einigung über das elterliche Erziehungsrecht oder der Entscheidung gemäß § 25 ergehen soll. 2Das Gericht kann die Beziehungen und Kontakte für bestimmte oder unbestimmte Zeit einschränken oder ausschließen, wenn das zum Wohl des Kindes erforderlich ist. 3Das Gericht kann auch über die Beziehungen und Kontakte des Kindes mit Dritten entscheiden, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert.

 

(3) Auf Wunsch des Kindes oder eines Elternteils ist das Jugendamt verpflichtet, die Beteiligten bei der Realisierung der Regelung der Beziehungen und Kontakte zu unterstützen.

 

(4) 4Auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils oder des Jugendamtes kann das für den Wohnsitz des Kindes zuständige Gericht jederzeit eine Einigung oder einen Beschluß gemäß Absatz 2 ändern, wenn das dem Wohl des Kindes entspricht. 5Die Entscheidung ergeht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. 6Das Gericht kann vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Jugendamtes einholen, wenn dieses nicht selbst den Antrag gestellt hat.

 

(5) Der Elternteil, der das Erziehungsrecht nicht ausübt, kann bei berechtigtem Interesse von dem anderen Elternteil und den mit der Betreuung und Ausbildung des Kindes betrauten Einrichtungen regelmäßig Auskunft über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen.

 

(6) 1Verletzt ein Elternteil das Recht des Kindes auf Beziehungen und Kontakte gemäß Absatz 1 durch Verstoß gegen die Regelung in einer verbindlichen gerichtlichen Einigung oder einem rechtskräftigen Beschluß, kann ihm auf Antrag des Kindes, des anderen Elternteils oder des Jugendamtes nach ergebnisloser Androhung und Fristsetzung ein angemessenes Zwangsgeld auferlegt werden. 2Die Androhung und Auferlegung des Zwangsgeldes können wiederholt werden.

 

(7) Ober das Zwangsgeld entscheidet das Gericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß.

[1] § 27 geändert durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.

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