(1) Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn die Eheleute vor der Erhebung der Klage mindestens ein Jahr verheiratet waren und zusammengelebt haben oder ein Kind geboren wurde oder besondere Umstände vorliegen.

 

(2) 1Hat der Unterhaltsverpflichtete zum Zeitpunkt der Scheidung vorübergehend kein Einkommen, so wird die Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach ausgesprochen. 2Tritt die Leistungsfähigkeit in der im Scheidungsurteil festgesetzten Zeit ein, so sind Höhe und Beginn der Unterhaltszahlung auf Antrag eines der geschiedenen Ehegatten durch das Gericht festzusetzen. 3Der Unterhalt ist der Höhe und der Zeit nach schon im Scheidungsurteil zu bestimmen, wenn der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Leistungsfähigkeit und ihr Umfang feststeht oder das Verhalten des Unterhaltsverpflichteten zeigt, daß er sich der Unterhaltspflicht entziehen will.

(3)[1]

 

(3) Vereinbarungen über die Zahlung von Unterhalt an einen Ehegatten, die im Zusammenhang mit der Scheidung stehen, können rechtswirksam nur im Scheidungsverfahren getroffen werden.

[1] Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden bis 30.09.1990.

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