1Die Bürger gestalten ihre familiären Beziehungen so, daß sie die Entwicklung aller Familienmitglieder fördern. 2Es ist das natürliche Recht und die vornehmste Aufgabe der Eltern, ihre Kinder zu Menschen zu erziehen, die auf ein eigenverantwortliches und gemeinschaftsbezogenes Leben vorbereitet sind. 3Eine solche Entwicklung der Kinder ist zugleich Aufgabe und Anliegen der gesamten Gesellschaft.

[1] § 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.

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