(1) 1Die Städte und Kreise sollen Ehe- und Familienberatungsstellen einrichten und die entsprechende Beratungstätigkeit konfessioneller und freier Träger sowie die Arbeit von Selbsthilfegruppen unterstützen. 2In den Ehe- und Familienberatungsstellen wird denen interdisziplinär kostenlos Rat und Hilfe gewährt, die sich in Angelegenheiten der Familie und der Partnerschaft an sie wenden.

 

(2) 1Berater in der Ehe- und Familienberatung unterliegen der Schweigepflicht. 2Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, daß sie nur von den Beratern eingesehen werden können. 3Die wissenschaftliche und publizistische Auswertung der Erfahrungen der Beratungstätigkeit ist unter Beachtung der Erfordernisse des Datenschutzes nur insoweit zulässig, als nicht Einzelheiten und Namen konkreter Fälle offenbart werden.

[1] § 4 geändert durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.

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