BfF v. 14.2.2002, St I 4 - S 2473 - 9/2001, BStBl I 2002, 241
Die nachfolgend abgedruckte Übersicht listet diejenigen im Ausland gewährten Leistungen auf, welche die Zahlung von Kindergeld nach dem EStG ausschließen oder zur Zahlung von Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrags (vgl. DA-FamEStG 65.2) führen.
In DA-FamEStG 65.1.3 Abs. 1 Satz 2 ist ein Verweis auf diese Fundstelle aufzunehmen.
Übersicht über vergleichbare Leistungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Land | Familienbeihilfe (Kindergeld) | Kinderzuschuss zur Rente | ||||
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Berechtigte | Kinder | Altersgrenze | Art und Höhe | Besonderheiten | (soweit bekannt) | |
Belgien |
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31. August des Jahres, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet (darüber hinaus siehe Anlage Belgien) |
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teilweise einkommensabhängig | Kinderzuschuss zu Invaliden- und Altersrente |
Bulgarien |
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Vollendung 16. Lebensjahr darüber hinaus bis zur Vollendung 18. Lebensj. bei Schulausbildung |
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Dänemark | Wohnsitz und volle Steuerpflicht in D. |
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Vollendung 18. Lebensjahr |
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Zuschlag für allg. Familienbeihilfe bei Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich) | |
Finnland | Wohnsitz in F. |
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Vollendung 17. Lebensjahr |
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Abweichende Sätze in den Aland Inseln. Kein Anspruch, wenn Kind Invaliditätsrente nach Volksrentengesetz bezieht | Kinderzuschuss zu Volks-Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich) |
Frankreich und überseeische Departements | Wohnsitz in F. | Unterhaltsberechtigte Kinder | Vollendung 20. Lebensjahr |
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Kinderzuschuss zu Altersrente bei mindestens 3 Kindern (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich) | |
Griechenland |
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Vollendung 18. Lebensjahr darüber hinaus:
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Verheiratete Kinder werden nicht berücksichtigt. Familienbeihilfen für Angehörige des öffentlichen Dienstes | Kinderzuschuss zu Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich) |
Großbritannien | siehe Vereinigtes Königreich | |||||
Irland | Wohnsitz in I. | Kinder, die der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat oder die er unterhält | Vollendung 16. Lebensjahr darüber hinaus bis Vollendung 19. Lebensjahr bei:
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Kinderzuschuss zu Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich) | |
Island | Wohnsitz in I. |
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Vollendung 16. Lebensjahr | Kindergeld (einkommens- und vermögensabhängig; siehe Anlage Island) | Vorschusszahlungen am 1.2. und 1.5. | |
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