Die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden während der Familienpflegezeit aus dem fälligen Arbeitsentgelt bemessen.
2.1 Auswirkungen auf ein Wertguthaben
Zu dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehört auch die Entgeltaufstockung, die durch die Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben finanziert wird.
Solange der Arbeitnehmer während der Vor- oder Nachpflegephase das Wertguthaben für die Entgeltaufstockung aufbaut, sind die Beiträge (nur) aus dem gezahlten Arbeitsentgelt zu bemessen; das ins Wertguthabenkonto eingestellte Entgelt ist nicht zu berücksichtigen. Aus dem Wertguthaben sind (erst) bei dessen Auszahlung in der Freistellungsphase die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Insoweit ist hier die besondere Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthabenvereinbarungen zu berücksichtigen, die sich – abweichend vom üblicherweise anzuwendenden Entstehungsprinzip für Beitragsansprüche – nicht nach der geleisteten Arbeit und dem Anspruch auf das erarbeitete Arbeitsentgelt, sondern nach der Auszahlung bzw. Fälligkeit des Arbeitsentgelts aufgrund der Vereinbarung richtet.
Negatives Wertguthaben
Bei der Verwendung von Wertguthaben zur Entgeltaufstockung ist angesichts dessen, dass in vielen Fällen die Situation der Pflegebedürftigkeit von Angehörigen unerwartet eintritt, davon auszugehen, dass zunächst kein Wertguthaben vorhanden ist. In diesem Fall entwickelt sich das Wertguthaben zu Beginn der Pflegephase zunächst ins Minus (sog. "negatives" Wertguthaben). Es handelt sich also um aus Wertguthaben aufgestocktes Arbeitsentgelt ohne vorherige Ansparphase. Ein Aufschieben der Fälligkeit der Beiträge aus dem Wertguthaben findet in diesem Fall nicht statt.
Anwendung des Übergangsbereichs
Sofern das aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit aus Anlass der Familienpflegezeit fällige Arbeitsentgelt regelmäßig 2.000 EUR im Monat nicht mehr übersteigt und dadurch in den Übergangsbereich fällt, sind die besonderen Regelungen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage und zur Beitragstragung anzuwenden.
2.2 Bei Eintritt eines Störfalls
Kann ein angespartes Wertguthaben nicht wie geplant (vereinbarungsgemäß) für die Freistellung von der Arbeit verwendet werden, liegt ein Störfall vor. In Störfällen wird das besondere Verfahren für die Berechnung und Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge angewendet. Dabei wird nachträglich das Wertguthaben der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, das ohne die Wertguthabenvereinbarung beitragspflichtig gewesen wäre. Um zu vermeiden, dass die Beiträge nach einem Störfall für den betroffenen Zeitraum aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der jeweils maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden, gilt: Der Arbeitgeber hat vom Beginn der ersten Wertguthabenbildung an die SV-Luft (Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und des im Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts) festzustellen. Im Störfall ist das angesparte Wertguthaben höchstens bis zur SV-Luft beitragspflichtig.
Eintritt eines Störfalls bei Aufbau von "negativem" Wertguthaben
Wenn die Entgeltaufstockung in der Familienpflegezeit aus einem "negativen" Wertguthaben geleistet wird, sind daraus bereits Beiträge entrichtet worden. Für den Fall, dass durch eine vorzeitige Beendigung der Beschäftigung das Wertguthaben in der Nachpflegephase durch den Arbeitnehmer nicht mehr ausgeglichen werden kann, ist das für Störfälle vorgesehene besondere Verfahren nicht anzuwenden. Durch den Arbeitgeber ist beim Aufbau eines "negativen" Wertguthabens deshalb auch keine SV-Luft festzustellen. Dennoch kann sich ein Störfall im Zusammenhang mit einem bestehenden negativen Wertguthaben beitragsrechtlich auswirken. Vermindert sich nämlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers während der Pflegephase aufgrund der Rückforderung der geleisteten Entgeltaufstockung nach § 2 FPfZG, kommt eine Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Betracht.