Frau/Herrn

... (Name, Anschrift)

Kindesunterhalt

Sehr geehrte(r) Frau/Herr ... (Name)

wir sind von Ihrem geschiedenen Ehemann/Ihrer geschiedenen Ehefrau, Herrn/Frau ... (Name), mit der Wahrnehmung seiner/ihrer rechtlichen Interessen beauftragt worden. Unsere ordnungsgemäße Bevollmächtigung weisen wir durch die beigefügte Vollmacht nach.

Wie Sie wissen, wird Ihr gemeinsamer Sohn/Ihre gemeinsame Tochter in wenigen Wochen sein/ihr 18. Lebensjahr vollenden und damit volljährig. Damit einhergehend wird sich die Berechnung des Kindesunterhaltes ändern. Auch wenn Ihr Sohn/Ihre Tochter noch immer in Ihrem Haushalt lebt und das Gymnasium besucht, werden mit Eintritt der Volljährigkeit die von Ihnen bisher durch Betreuung des Kindes erbrachten Unterhaltsleistungen anders bewertet. Der von Ihnen bislang geleistete Naturalunterhalt und der von dem anderen Elternteil zu leistende Barunterhalt sind nicht mehr gleichzusetzen. Sie sind sodann neben unserem Mandanten/unserer Mandantin zur Leistung von Barunterhalt an das Kind verpflichtet.

Die Höhe des Unterhaltsbedarfs eines noch im Haushalt eines Elternteils lebenden und sich noch in der Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes, bemisst sich nach derjenigen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, welche den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile entspricht. Gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften beide Elternteile für den Unterhaltsbedarf des Kindes anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Damit richtet sich die Unterhaltsverpflichtung unseres Mandanten/unserer Mandantin nicht mehr ausschließlich nach seinem eigenen, sondern auch nach Ihrem Einkommen.

Namens und in Vollmacht unseres Mandanten/unserer Mandantin fordern wir Sie daher auf, Auskunft über Ihr gesamtes Einkommen in den letzten zwölf Kalendermonaten (bei Angestellten) / in den letzten drei abgeschlossenen Jahren (bei Selbstständigen) zu erteilen und dieses Einkommen durch Vorlage sämtlicher Verdienstabrechnungen, die Sie in dem genannten Zeitraum erhalten haben (Angestellter) / durch Vorlage der vollständigen Bilanzen und/oder Gewinn- und Verlustrechnungen, der vollständigen Einkommensteuererklärungen sowie der Einkommensteuerbescheide für die letzten 3 Jahre (Selbstständiger), zu belegen. Auch Steuererstattungen sind als Einkommen zu bewerten und müssen dementsprechend angegeben und belegt werden. Gleiches gilt für ggf. erzielte Einkünfte aus Vermögen, wie z. B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen etc.

Sollten Sie berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu bedienen haben, sind auch diese von Ihnen im Einzelnen darzulegen und entsprechende Zahlungen anhand von Belegen nachzuweisen.

Für den Eingang Ihrer Auskunft und die Vorlage der erbetenen Belege haben wir uns erlaubt, den ... (Datum) zu notieren.

Sobald Sie die erbetene Auskunft erteilt haben, werden wir den entsprechenden Haftungsanteil unseres Mandanten/unserer Mandantin zum Unterhalt Ihres Sohnes/Ihrer Tochter berechnen. wir gehen davon aus, dass sich die Angelegenheit, wie in der Vergangenheit auch, einvernehmlich regeln lässt.

Mit freundlichen Grüßen

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Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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