Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war von der Ehefrau geltend gemachter Familienunterhalt gegen den Ehemann, der in einem Heim lebte. Beide Parteien bezogen Rente und darüber hinaus Sozialleistungen.
Erstinstanzlich wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Klage wegen nach Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts fehlender Erfolgsaussicht nicht gewährt. Die hiergegen von ihr eingelegte sofortige Beschwerde führte zu einem Teilerfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG gewährte der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Anwältin soweit sie mit der beabsichtigten Klage einen Unterhaltsanspruch von 416,00 EUR monatlich geltend machte.
Sie habe gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Familienunterhalt gemäß §§ 1360, 1360a BGB. Der Umstand, dass der Antragsgegner in einem Pflegeheim lebe, führe noch nicht zu einer Trennung i.S.d. § 1567 BGB, so dass ein Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB nicht in Betracht komme.
Das OLG verwies auf die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 66, 84 ff. = NJW 1984, 1523, 1525 = FamRZ 1984, 346, 350) und des BGH (NJW 2006, 2402, 2407 = FamRZ 2006, 1010, 1014), wonach der Verpflichtete im Verhältnis zu seinem Partner seinen Beitrag zum Familienunterhalt nicht unter Hinweis darauf verweigern könne, er sei ohne Gefährdung seines Eigenbedarfs zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage. Nach dieser Auffassung könne der Antragsgegner sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er benötige die von ihm bezogenen Renten, um seinen eigenen Bedarf zu decken. Im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung könne der Antragstellerin aufgrund der Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden.
Allerdings könne die Antragstellerin keinesfalls von dem Gesamteinkommen der Parteien von knapp 982,00 EUR einen Anteil von 689,00 EUR für sich beanspruchen mit der Folge, dass sich der Antragsgegner mit einem Rest von nur knapp 293,00 EUR begnügen müsse. Für eine derartige Bevorzugung der Antragstellerin ggü. dem Antragsgegner gäbe es nicht die geringste Rechtfertigung, zumal der Bedarf des Antragsgegners im Hinblick auf die Kosten der Heimunterbringung höher zu veranschlagen sei als der der Antragstellerin.
Bei der günstigsten für die Antragstellerin möglichen Betrachtungsweise könne ihr als Anspruch gegen den Antragsgegner nur die Hälfte des Gesamteinkommens unter Anrechnung des darin enthaltenen eigenen Einkommens zugeteilt werden, somit ein Betrag von 982,00 EUR : 2 - 75,00 EUR = 460,00 EUR. Damit verfügten beide Ehegatten über einen Anteil von 491,00 EUR am Gesamteinkommen.
Das OLG wies darauf hin, dass die vorgenommene strikte Aufteilung des Familieneinkommens im Rahmen der §§ 1360, 1360a BGB unabhängig von einem Selbstbehalt des Anspruchsgegners nicht unumstritten sei. In der Literatur werde auch bei grundsätzlicher Anerkennung des Grundsatzes, dass sich im Rahmen des Familienunterhalts einer der Ehegatten nicht auf beschränkte Leistungsfähigkeit oder einen Selbstbehalt berufen könne, angenommen, dass ihm gleichwohl sein Existenzminimum zu belassen sei (Staudinger/Voppel, a.a.O., § 1360 Rz. 15; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl., § 21 Rz. 19). Dies sei bei der vorstehend vorgenommenen Verteilung des Renteneinkommens des Antragsgegners nicht mehr der Fall.
Des Weiteren werde für Fälle wie dem vorliegenden, in denen der Familienunterhalt als Geldrente zu bemessen sei, die Auffassung vertreten, dass auf die Selbstbehaltsbeträge der Unterhaltsleitlinien abzustellen sei (Wendl/Staudigl/Scholz, a.a.O., § 3 Rz. 7, 34; ähnlich OLG Düsseldorf NJW 2002, 1353 für den umgekehrten Fall, in dem es um die Bemessung des Unterhaltsanspruchs des im Pflegeheim lebenden Ehegatten gegen den anderen Ehegatten mit höheren Einkünften geht; dem sich anschließend Jauernig, BGB, 13. Aufl. §§ 1360, 1360a Rz. 6).
Welcher der Auffassungen der Vorzug zu geben sei, könne im summarischen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren dahinstehen.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 21.04.2010, 27 WF 21/10