Leitsatz
In dieser Entscheidung hat sich der BGH mit den wechselseitigen Informationspflichten zwischen Eheleuten während der intakten Ehe auseinandergesetzt. Diese Informationspflichten spielen eine Rolle in Fällen, in denen ein unterhaltsberechtigter Dritter - wie hier ein volljähriges Kind - zur Berechnung seiner Unterhaltsansprüche von einem der Ehegatten Auskunft über dessen Einkommensverhältnisse verlangt und es auch auf die finanzielle Situation des jetzigen Ehegatten ankommt. Da dem Unterhaltsberechtigten kein eigener Auskunftsanspruch gegen diesen Ehegatten zusteht, ist für den Umfang seiner Informationsmöglichkeiten von entscheidender Bedeutung, ob der ihm gegenüber unterhaltspflichtige Ehegatte seinerseits entsprechende Angaben machen muss.
Sachverhalt
Ein volljähriges Kind nahm seinen Vater im Wege der Stufenklage auf Erteilung von Auskunft und Zahlung höheren Kindesunterhalts in Abänderung einer Jugendamtsurkunde aus dem Jahre 1997 in Anspruch. Der volljährige Kläger lebte bei seiner Mutter und befand sich noch in der allgemeinen Schulausbildung. Über das Vermögen des Beklagten wurde im August 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. In den Jahren 2004 bis Mitte 2006 ging der Beklagte keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern verrichtete Arbeiten am Haus seiner neuen Ehefrau, von deren Einkünften er auch lebte. Im Sommer 2006 nahm der Beklagte eine selbständige Tätigkeit als Hausmeister auf. Die daraus erzielten Einkünfte lagen unterhalb des notwendigen Selbstbehalts. Den titulierten Unterhalt hatte er zeitweise nicht gezahlt. Der Kläger verlangte von dem Beklagten Auskunft über das Einkommen seiner Ehefrau sowie dessen Nachweis durch geeignete Belege.
Erstinstanzlich wurde der Auskunftsantrag des Klägers abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG den Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau zu erteilen. Hiergegen richtete sich die zugelassene Revision des Beklagten, die ohne Erfolg blieb.
Entscheidung
Der BGH hat die Revision verworfen und die Entscheidung des Berufungsgerichts erweiternd konkretisiert.
Das OLG Jena hatte den Beklagten verpflichtet gesehen, über das Einkommen seiner Ehefrau "jedoch nur in groben Zügen" Auskunft zu erteilen. Der BGH hingegen hat den Beklagten für verpflichtet gehalten, Auskunft in einer Weise zu erteilen, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Eine Verpflichtung zur Auskunft gelte auch für das auf § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB gestützte Auskunftsbegehren, mit dem das Kind eines aus eigenen Verhältnissen nicht leistungsfähigen, wiederverheirateten Elternteils von diesem Informationen über das Einkommen des neuen Ehegatten begehre. Bei einem Anspruch aus § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB liege eine Unterrichtung des Auskunftsberechtigten auch über das Einkommen des Ehegatten sogar noch näher, denn der an den Unterhaltspflichtigen zu leistende Familienunterhalt lasse sich zwanglos unter die nach dem Wortlaut des § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB zu offenbarenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse fassen. Da der Anspruch auf Familienunterhalt nach seiner Ausgestaltung eigens nicht auf Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet sei, dass jeder von ihnen seinen Beitrag entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leiste, werde er grundsätzlich nicht beziffert. Zu seiner Darlegung seien deshalb die ihn beeinflussenden Einkünfte mitzuteilen.
Ein von der Revision angeführtes Geheimhaltungsinteresse der Ehefrau stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Senats müsse der Ehegatte eines Unterhaltspflichtigen es z.B. hinnehmen, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen der zu belegenden Auskunft über sein Einkommen Steuerbescheide vorzulegen habe, die aufgrund einer Zusammenveranlagung der Ehegatten ergangen seien. In einem solchen Fall könnten zwar die Angaben geschwärzt werden, die von dem Auskunftsanspruch nicht umfasst würden. Soweit der Steuerbescheid aber Angaben enthalte, in denen Beträge für Ehemann und Ehefrau zusammengefasst seien, bleibe es bei der Vorlagepflicht, falls insofern Auskunft zu erteilen sei.
Wenn hierdurch Schlüsse auf die Verhältnisse der Ehegatten gezogen werden könnten, müsse dies hingenommen werden (OLG Jena, Urt. v. 13.4.1983 - IVb ZR 374/81, FamRZ 1983, 680 [682]).
Nicht geschuldet werde allerdings die Vorlage von Belegen oder die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Eine solche Kontrollmöglichkeit wäre mit dem in einer Ehe herrschenden Vertrauen nicht zu vereinbaren.
Da der Beklagte von seiner Ehefrau Angaben über ihre unterschiedlichen Einkünfte verlangen könne, sei er jedenfalls im Stande, dem Kläger die dem Berufungsurteil entsprechende Auskunft zu erteilen. Danach sei auch der Umfang der ausgeurteilten Auskunft rechtlich nicht zu beanstand...