Leitsatz

  1. Fehlende Kontenhinweise in einer Verwalterabrechnung können zu fristungebundenen Ergänzungsansprüchen führen
  2. Die Entlastung des Verwalters entspricht grundsätzlich nicht ordnungsgemäßer Verwaltung (überholt!)
  3. Ungültiger Beschluss auf Bestellung von 21 Beiratsmitgliedern
 

Normenkette

§§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 4, 28 Abs. 5, 29 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Das Fehlen von Angaben über das Girokonto in einer Jahresabrechnung führt nicht zur Ungültigkeit eines Abrechnungs-Genehmigungsbeschlusses. Die Wohnungseigen-tümer können insoweit allerdings Ergänzung verlangen. Ein solcher Antrag unterliegt nicht der Frist des § 23 Abs. 4 WEG (ständige Rechtsprechung des Senats).
  2. Der Senat hält auch an seiner Auffassung fest, dass eine Entlastung des Verwalters grundsätzlich nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung, vgl. BayObLG v. 19.12.2002, 2Z BR 104/02, ZMR 2003, 280). Hat der Verwalter eine Ergänzung der Abrechnung vorzunehmen, so entspricht die Entlastung des Verwalters auch deshalb nicht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
  3. Ein Eigentümerbeschluss, durch den ein Verwaltungsbeirat mit 21 Mitgliedern bestellt wird, verstößt mangels entsprechender Vereinbarungen gegen § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG und ist auf Antrag hin für ungültig zu erklären.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 08.05.2003, 2Z BR 8/03

Anmerkung

Zur angesprochenen Thematik der Entlastung hat allerdings zwischenzeitlich der BGH auf Vorlage des BayObLG im Sinne der früheren Rechtsmeinung entschieden (BGH v. 17.7.2003, V ZB 11/03, ZMR 10/2003, 750 mit krit. Anm. von Rau). Insoweit ist die neuerliche, vorerwähnte Entscheidung des BayObLG als "überholt" anzusehen, im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden, da hier noch Ansprüche der Eigentümer gegen den Verwalter im Raum standen.

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