Leitsatz

Der Vorname und der Anfangsbuchstabe des Nachnamens genügen nicht zur Unterzeichnung eines notariell beurkundeten Kaufvertrags.

 

Fakten:

Der notariell beurkundete Kaufvertrag über ein Hausgrundstück war unstreitig auf einen entsprechenden Nachweis des hier auf seine Provision klagenden Maklers zurückzuführen. Dennoch musste die Klage abgewiesen werden. Denn die Käuferin hatte den Hauptvertrag nur mit ihrem Vornamen und dem Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens unterzeichnet. Das aber erfüllte nicht die Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne von § 13 Abs. 1 BeurkG. Der Kaufvertrag war demnach unwirksam. Denn grundsätzlich muss bei einer notariellen Beurkundung mit dem Familiennamen unterschrieben werden. Anders zu beurteilen ist freilich die Frage, ob denn der Nachname letztlich leserlich oder aber identifizierbar ist. Hier bestehen durchaus unterschiedliche Auffassungen. Jedenfalls dokumentiert die Unterschrift unter einer notariellen Urkunde, dass die Beteiligten die Urkunde in ihrer körperlichen Form genehmigen und sich die Erklärungen zurechnen lassen. Nicht entscheidend ist freilich, dass die Identität des Unterschreibenden durch die Unterschrift ausreichend gekennzeichnet wird, da durch die Mitwirkung des Notars eine konkrete Zuordnung der Willenserklärung zum Unterschreibenden gewährleistet ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2001, 3 U 123/01

Fazit:

Da der notarielle Hauptvertrag vorliegend unwirksam war, ging auch der Provisionsanspruch des Maklers unter. Denn dieser setzt gerade voraus, dass ein wirksamer Hauptvertrag geschlossen wurde. Eine vergessene Unterschrift kann im Wege der Nachtragsbeurkundung nachgeholt werden.

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