Leitsatz

  • Nach KG Berlin kein Stimmrecht für den "werdenden Eigentümer" (in der Sondernachfolge)

    Kein Anfechtungsrecht des abberufenen Verwalters

    Keine Rückwirkung von formfehlerheilenden Wiederholungsbeschlüssen

 

Normenkette

§ 25 Abs. 2 S. 1 WEG, § 26 Abs. 1 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG

 

Kommentar

1. Der Erwerber von Wohnungseigentum, auf den nach Erwerbsvertrag Lasten und Nutzen übergegangen sind, für den aber nur eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, ist nicht berechtigt, ein eigenes Stimmrecht in Eigentümerversammlungen auszuüben (Abweichung zu BayObLGZ 1981, 50, 54).

Sofern - wie hier - das Stimmrechts-Kopfprinzip gilt, kann der noch im Grundbuch eingetragene Veräußerer dem Erwerber auch kein eigenes zusätzliches Stimmrecht via einer Ausübungsermächtigung verschaffen, da dies andernfalls zu einer unzulässigen Vervielfachung des Stimmrechts führen würde. Bezug genommen wird auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 23. 12. 1985 (NJW - RR 1986, 444 = DWE 86, 122) und die Entscheidung des Senats vom 1. 4. 1987 (NJW - RR 1987, 841 = DWE 87, 97).

[Vom BGH bestätigt, vgl. Beschluss vom 1. 12. 1988 ( BGH, Beschluss v. 1. 12. 1988, Az.: V ZB 6/88]

2. Dem Verwalter, der nicht Wohnungseigentümer ist, steht nicht die Befugnis zu, den Eigentümerbeschluss anzufechten, durch den er von seinem Amt abberufen wurde (Abweichung von BayObLG, WEM 1980, 125). Sein Interesse an der Verwalterstellung beschränkt sich allein auf sein Vergütungsinteresse; dieses wird aber nicht beeinträchtigt, wenn der Verwalter abberufen wird, ohne dass ein wichtiger Grund dazu vorliegt; denn der auf den Verwaltervertrag beruhende Vergütungsanspruch besteht dann für die Dauer dieses Vertrages fort. Verwiesen wird erneut auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 27. 5. 1987 (ZMR 87, 39).

[Anfechtungsrecht jedoch vom BGH, Beschluss v. 1. 12. 1988, Az.: V ZB 6/88bestätigt]

3. Die Bestätigung eines wegen formellen Mangels anfechtbaren Wohnungseigentümerbeschlusses durch einen neuen Eigentümerbeschluss, der den Formfehler vermeidet, hat keine rückwirkende Kraft (Abweichung von BayObLGZ 1977, 226, 231). Eine Analogie zu § 144 BGB und § 244 Aktiengesetz wird als nicht zulässig abgelehnt (wird in der Entscheidung näher begründet). Ein Bestätigungsbeschluss kann nur in die Zukunft gelten.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 15.02.1988, 24 W 3582/87, Vorlage an den BGH wegen Abweichungen zu Entscheidungen des BayObLG)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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