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Fehlerhafte Zustellungen und Hypotheken

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  • Fehlerhafte Zustellungen (Ersatzzustellungen) an den Vorstand einer Aktiengesellschaft
  • Löschung einer Zwangssicherungshypothek durch löschungsfähige Quittung
  • Löschungsfähige Quittung als Wissenserklärung für die Entgegennahme der geschuldeten Leistung
  • Löschungsfähige Quittung kann bei Wohnungseigentümern als Gläubigern durch den Verwalter ausgestellt werden
 

Normenkette

§ 368 BGB§ 184 ZPO§ 187 ZPO§ 208 ZPO

 

Kommentar

1. Weist der Vorstand einer Aktiengesellschaft (als Vertreter dieser Wohnungseigentümerin gem. § 78 Abs.1 Aktiengesetz) in einem Parallelverfahren vor gleichem Gericht zwischen denselben Beteiligten auf eine Änderung seiner Anschrift hin, auch wenn diese bisher nicht zum Handelsregister angemeldet wurde, sind fehlerhafte Zustellungen an die alte Anschrift des Vorstands dieser Eigentümerin nicht kraft Rechtscheins zurechenbar. Im vorliegenden Fall war nicht von einer wirksamen Ersatzzustellung nach den §§ 208, 184 ZPO im Geschäftslokal der Antragsgegnerin (AG/Vorstand) dadurch auszugehen, dass einer Bediensteten in diesem Büro Postzustellungsurkunden übergeben wurden; die Antragsgegnerin unterhielt dort kein Geschäftslokal und hatte dort auch keine Bedienstete; damit fehlte eine wirksame Ersatz-Zustellung. Es war auch nicht von einer Heilung der Zustellung gem. § 187 ZPO auszugehen (wegen § 187 Satz 2 ZPO); die Beschwerdefrist des § 45 Abs.1 WEG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG steht nämlich einer Notfrist im Sinne des § 187 Satz 2 ZPO gleich (vgl. BayObLG Z 1985, 20/22; WM 1995, 68/69 und 2000, 566). Zustellungen an eine Aktiengesellschaft sind an den Vorstand vorzunehmen; vorliegend war auch der Anschriftwechsel des Vorstands den Beteiligten aus einem Parallelverfahren bekannt; dort wurde bereits ausdrücklich auf die neue Anschrift hingewiesen (was antragstellers...

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