(1) Die Gemeinden können durch Satzung in Abweichung

 

1.

(aufgehoben)

 

2.

(aufgehoben)

 

3.

von § 4 Abs. 1 AFWoG die drei Jahrgangsgruppen und den jeweiligen Beginn des Leistungszeitraums festlegen;

 

4.

von § 4 Abs. 2 AFWoG die Rückwirkung von Leistungsbescheiden von bis zu sechs Monaten vorsehen, wenn das Veranlagungsverfahren durch das Verhalten des Zahlungspflichtigen verzögert wurde;

 

5.

von § 5 Abs. 2 Satz 1 AFWoG vorsehen, dass ein Auskunftspflichtiger, der seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, der Einkommensklasse zugeordnet wird, für die die höchste Ausgleichszahlung vorgesehen ist;

 

6.

von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 AFWoG bestimmen, dass Herabsetzungsanträge bis zum Ende des Leistungszeitraums gestellt werden können und vorsehen, dass die Leistungspflicht mit dem ersten Tag des Kalendermonats neu festgesetzt wird, in dem sich die Verhältnisse maßgeblich geändert haben.

 

(2) Die Gemeinden können durch Satzung Höchstbeträge im Sinne des § 6 Abs. 2 AFWoG festlegen und zugleich bestimmen, dass die Ausgleichszahlung durch den maßgeblichen Höchstbetrag begrenzt wird.

 

(3) In der Satzung kann die Erhebung von Säumniszinsen in Höhe von bis zu 3 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen werden.

 

(4) Für eine vom Eigentümer selbst genutzte Wohnung ist keine Ausgleichszahlung zu erheben, wenn sie sich in einem Haus mit nicht mehr als drei Wohnungen befindet, von denen die dritte Wohnung nach dem 2. Oktober 1989 geschaffen wurde.

 

(5) 1Für eine vom Eigentümer in seinem Mehrfamilienhaus selbstgenutzte Wohnung entfällt die Ausgleichszahlung vom ersten Tag des Monats an, der auf die freiwillige, vorzeitige und vollständige Rückzahlung der anteilig auf die Wohnung entfallenden öffentlichen Mittel folgt. 2Der Rückzahlung steht der Verzicht auf die weitere Auszahlung von Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen gleich.

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