Leitsatz

Fehlt die Antragsbefugnis, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen

 

Normenkette

§§ 21 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG

 

Kommentar

  1. Die Frage, ob ein einzelner Wohnungseigentümer einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG gerichtlich geltend machen kann (Antragsbefugnis), betrifft die Zulässigkeit des Antrags (vgl. BGH v. 15.12.1988, V ZB 9/88, BGHZ 106, 222).
  2. Der einzelne Eigentümer kann einen Anspruch gegen den Verwalter, für jeden Wohnungseigentümer ein Personen-Wohngeldkonto zu führen, nicht ohne einen dahingehenden Beschluss der Eigentümer gerichtlich geltend machen. Verneint die Gemeinschaft einen solchen Anspruch oder verzichtet sie aus sonstigen Gründen auf entsprechende Rechtsverfolgung, ist dies für den Eigentümer grundsätzlich verbindlich. Ihm bleibt die Möglichkeit, auf gerichtlichem Wege eine Beseitigung des Beschlusses zu betreiben, sollte dieser seinem Anspruch nach § 21 Abs. 4 WEG auf eine rechtmäßige und interessengemäße Verwaltung widersprechen; die Umständlichkeit dieser Verfahren muss im Interesse der Gemeinschaftsbelange hingenommen werden.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 14.08.2003, 2Z BR 58/03

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