4.1 Länderregelungen im Überblick
Im Gegensatz zum Fensterabwehrrecht, das sich noch relativ häufig in den Nachbarrechtsgesetzen findet, ist das damit korrespondierende Lichtschutzrecht, d.h. der gesetzliche Schutz vorhandener grenznaher Fenster oder ähnlicher Bauteile vor dem Lichtentzug durch Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück, nur in 7 Bundesländern geregelt. Der folgenden Übersicht können Sie entnehmen, ob es in Ihrem Bundesland eine derartige gesetzliche Regelung gibt.
4.2 Bezugsobjekte des Lichtrechts
Die Nachbarrechtsgesetze von Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gewähren ein Lichtschutzrecht nur für Fenster, die mit Einwilligung des Nachbarn in Gebäudeaußenmauern innerhalb des durch den maßgeblichen Grenzabstand markierten Schutzstreifens entlang der Grundstücksgrenze angebracht worden sind.
In Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen bezieht sich demgegenüber das Lichtschutzrecht sowohl auf Fenster als auch auf sonstige Bauteile, wie Balkone, Erker oder Terrassen innerhalb des Schutzstreifens, wenn der Nachbar ihrer Errichtung zugestimmt hat.
Mit Ausnahme von Niedersachsen entsteht in den genannten Bundesländern ein Lichtschutzrecht nur dann, wenn der Nachbar der Anlage eines Fensters oder eines sonstigen Bauteils innerhalb des grenzseitigen Schutzstreifens schriftlich zugestimmt bzw. hierzu schriftlich seine Einwilligung gegeben hat. In Niedersachsen wird für die nachbarliche Zustimmung die Schriftform zwar gesetzlich nicht verlangt, sie empfiehlt sich aber aus Beweisgründen.
Daraus folgt, dass für Lichtöffnungen in Gebäudeaußenmauern, die nach den landesnachbarrechtlichen Vorschriften innerhalb des grenzseitigen Schutzstreifens ohne Einwilligung des Nachbarn ausnahmsweise zulässig sind, weil sie undurchsichtig sind und deshalb keine Beeinträchtigung des Nachbarn erwarten lassen, kraft Gesetzes kein Lichtrecht entsteht. Somit ist zwar eine Lichtöffnung aus Glasbausteinen innerhalb des durch den maßgeblichen Grenzabstand markierten Schutzstreifens ohne Einwilligung des Nachbarn zulässig. Diese Lichtöffnung ist aber nicht dagegen geschützt, dass der Nachbar durch bauliche Maßnahmen auf seinem Grundstück ihr die Lichtzufuhr abschneidet.
Bei Fenstern und sonstigen Bauteilen außerhalb des Schutzstreifens entsteht ebenfalls kein Lichtschutzrecht, weil ihre Anlage keiner Zustimmung des Nachbarn bedarf.
4.3 Inhalt des Lichtrechts
Hat der Nachbar dem Einbau eines Fensters in einer Gebäudeaußenwand innerhalb des grenzseitigen Schutzstreifens oder einer sonstigen baulichen Anlage (etwa eines Balkons, Erkers oder einer Terrasse) innerhalb des grenzseitigen Schutzstreifens schriftlich zugestimmt, dann hat er sich hiermit gleichzeitig die Hände gebunden. Denn mit eigenen baulichen Vorhaben muss er künftig den in den Nachbarrechtsgesetzen festgelegten Mindestabstand von dem Fenster oder sonstigen Bauteil beachten, dem er zugestimmt hat. Bei Nichtbeachtung des Mindestabstands hat der Eigentümer des geschützten Fensters oder sonstigen Bauteils nach § 1004 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung oder Zurückversetzen der baulichen Anlage.
Wegen dieser Beschränkung Ihres Grundeigentums sollten Sie sich Ihre Zustimmung als Nachbar zu einem Fenster oder sonstigen Bauteil innerhalb des Schutzstreifens auf dem angrenzenden Grundstück sehr gut überlegen.
Wie sich das Lichtschutzrecht in der Fläche auswirkt, können Sie der folgenden beispielhaften Skizze entnehmen.
Welche Mindestabstände im Einzelnen zu beachten sind, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen.
Bundesland |
Mindestabstand in m |
Brandenburg |
3 |
Niedersachsen |
2,5 |
Nordrhein-Westfalen |
2 |
Rheinland-Pfalz |
2 |
Saarland |
2,5 |
Schleswig-Holstein |
3 |
Thüringen |
2 |
4.4 Die Frist zur Geltendmachung des Lichtrechtsanspruchs
Ebenso wie beim Fensterabwehrrecht ist beim Lichtschutzrecht eine Frist gesetzlich festgelegt, innerhalb der das Recht geltend gemacht werden muss. Nach Fristablauf ist der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung einer baulichen Anlage innerhalb des Mindestabstands ausgeschlossen. Welche Fristen beachtet werden müssen, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen.
Bundesland |
Ausschlussfrist |
Brandenburg |
1 Jahr ab Rohbau |
Niedersachsen |
30 Jahre |
Nordrhein-Westfalen |
- 3 Monate nach Zugang der Bauunterlagen oder
- kein sofortiger Widerspruch bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Abstandsunterschreitung
- 3 Jahre nach Ingebrauchnahme des Gebäudes
|
Rheinland-Pfalz |
2 Jahre ab Rohbau |
Saarland |
2 Jahre ab Rohbau |
Schleswig-Holstein |
1 Jahr ab Rohbau |
Thüringen |
2 Jahre ab Rohbau |