Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
5.1 Baden-Württemberg
Das Nachbarrechtsgesetz von Baden-Württemberg kennt in den §§ 3 und 4 zwar ein Fensterrecht, dem aber korrespondierend kein Lichtrecht gegenübersteht.
Bei Fenstern in Gebäudeaußenmauern, die sich innerhalb eines grenzseitigen Schutzstreifens von 1,80 m Tiefe befinden, ist das Fensterabwehrrecht dergestalt geregelt, dass der Grundstücksnachbar besondere bauliche Vorkehrungen verlangen kann, die einen Einblick in sein Grundstück verhindern (§ 3 Abs. 1 und 2 NRG). Dazu gehört, dass die Fenster verschlossen sein müssen und nicht geöffnet werden können und dass sie entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes (also etwa in Mannshöhe) liegen oder undurchsichtig sein müssen. Mit Fenstern muss also entweder ein Mindestabstand zur Grenze von 1,80 m beachtet werden oder aber sie sind auf Verlangen des Nachbarn baulich so zu gestalten, dass durch sie ein Ausblick in das Nachbargrundstück nicht möglich ist. In diesem Fall dürfen sie auch näher an der Grenze liegen. Das trifft etwa auf Lichtöffnungen aus Glasbausteinen zu, da durch sie nicht hindurch gesehen werden kann.
Den gleichen Grenzabstand von 1,80 m kann der Nachbar auch bei begehbaren Gebäudeteilen, wie Erkern, Balkonen und Terrassen verlangen. Wird mit derartigen Bauteilen der Grenzabstand nicht beachtet, kann der Nachbar ihre Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen.
Das Verlangen nach Einhaltung des Grenzabstands bei Fenstern und anderen Bauteilen kann nicht gestellt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind oder das Vorhaben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig ist. Damit wird insbesondere den baurechtlichen Vorschriften Vorrang eingeräumt (§§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 2 NRG).
Eine Besonderheit gilt in Baden-Württemberg noch bei der Abstandsmessung. Diese wird im Gegensatz zu den anderen Bundesländern nicht durch die kürzeste Entfernung zwischen Grenze und Fenster bzw. dem sonstigen Bauteil bestimmt, sondern in der Weise, dass vor Fenstern, Balkonen, Erkern und ähnlichen begehbaren Bauteilen eine in die Waagerechte gelegte rechteckige Fläche herausgemessen wird, deren Tiefe zur Grenze mindestens 1,80 m und deren Breite mindestens die Breite des Fensters oder sonstigen Bauteils zuzüglich 2 × 0,6 m misst. Dabei wird nicht rechtwinklig zur Grenze, sondern rechtwinklig zum Gebäude gemessen (§ 3 Abs. 1 NRG).
Der Fensterrechtsanspruch ist an eine Ausschlussfrist von zwei Monaten gebunden (§§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 2 NRG). Die Frist beginnt mit der sog. Angrenzerbenachrichtigung durch die zuständige Gemeinde (bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben) und im Übrigen dann zu laufen, wenn der Nachbar von dem Vorhaben Kenntnis erhält (im Allgemeinen ab dem Rohbau).
Es gelten folgende Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes:
§ 3 Abstand von Lichtöffnungen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Lichtöffnungen in der Außenwand eines Nachbargebäudes, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die, rechtwinklig zur Außenwand und in Höhe der Lichtöffnung gemessen, eine Tiefe von mindestens 1,80 m haben und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Lichtöffnung hinausreichen.
(2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht gestellt werden für Lichtöffnungen, die verschlossen sind und nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind.
(3) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht gestellt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind oder das Vorhaben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 5 und 6 der Landesbauordnung, zulässig ist. Nach Ablauf von zwei Monaten seit Zugang der Benachrichtigung nach § 55 der Landesbauordnung ist das Verlangen ausgeschlossen. Die Frist wird auch dadurch gewahrt, dass nach § 55 der Landesbauordnung Einwendungen oder Bedenken erhoben werden.
§ 4 Abstand von Ausblick gewährenden Anlagen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80 m über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.
(2) § 3 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 5 Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren
(1) Die in § 3 Abs. 1 genannten Lichtöffnungen und die in § 4 Abs. 1 genannten Gebäudeteile sind den Beschränkungen der §§ 3 und 4 nicht unterworfen, soweit sie auf einen öffentlichen Weg oder einen öffentlichen Platz, der an das Grundstück angrenzt, Ausblick gewähren.
(2) Verliert ein Weg oder Platz die Eigenschaft der Öffentlichk...