Leitsatz
Nicht miteinander verheiratete Eltern eines 4 1/2-jährigen Sohnes stritten sich um eine Ferienregelung im Rahmen des Umgangsrechts. Der Sohn lebte im Haushalt seiner Mutter, die alleinige Inhaberin des Sorgerechts war. Über das Umgangsrecht im Übrigen hatten sie sich geeinigt und in einem Teilvergleich Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn in 14-tägigem Rhythmus vereinbart.
Der Vater hatte den Wunsch, gemeinsam mit dem Sohn einen 14-tägigen Italienbesuch zu unternehmen, um das Kind mit seinen dort lebenden väterlichen Verwandten bekannt zu machen. Hierüber kam eine Einigung zwischen den Eltern nicht zustande. Auf Antrag des Vaters ordnete das FamG an, dass er in dem Zeitraum vom 1.10.2006 bis 30.10.2006 seinen Sohn für zwei Wochen zu sich nehmen und in dieser Zeit mit ihm nach Italien reisen dürfe.
Hiergegen wandte sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie wehrte sich gegen die Reise des Sohnes mit seinem Vater nach Italien, da dies nicht dem Wohl des Kindes entspreche.
Die Beschwerde der Mutter war nicht erfolgreich.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG schloss sich der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts an, wonach zum Umgangsrecht i.S.v. § 1684 BGB bei einem Kind im Alter des gemeinsamen Sohnes der Parteien auch eine Ferienregelung gehöre, die ihm und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermögliche, einen längeren Zeitraum zusammen zu sein. Dies diene grundsätzlich dem Wohl des Kindes, auf diese Weise würden die Beziehungen zu dem nicht betreuenden Elternteil verfestigt und auf eine der Normalität entsprechende Grundlage gestellt. Die Ferienregelung könne auch eine Auslandsreise umfassen, wenn es - wie im vorliegenden Fall - darum gehe, mit dem Kind nach Italien zu fliegen und es in den Kreis der dort lebenden Verwandten einzuführen.
Entgegen der von der Mutter vertretenen Auffassung sei der gemeinsame Sohn der Parteien für die von dem Vater mit ihm beabsichtigte Reise nicht zu klein. Er sei mit seinem Vater vertraut, der ihn behüten und betreuen könne. Für ihn könne die Reise ein spannendes Erlebnis werden, das seinen Horizont erweitere. Es sei auch nicht zu erwarten, dass das Kind am Urlaubsort unerträgliche Verhältnisse vorfinden würde. Der Bruder des Vaters spreche ebenfalls deutsch, so dass auch nicht zu erwarten sei, dass das Kind aufgrund mangelnder sprachlicher Kontakte vereinsamen werde. Die vorübergehende Trennung von der Mutter könne ein Kind im Alter des gemeinsamen Sohnes der Parteien verkraften.
Auch in der Person des Kindesvaters seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die beabsichtigte Reise sprächen.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.09.2006, 2 UF 361/06