Rz. 2

Nach der Gesetzesbegründung besteht keine Pflicht für die Bundesregierung, den Vorschlag der Mindestlohnkommission umzusetzen.[1] Insofern besteht ein Ermessen der Bundesregierung, ob sie es bei dem derzeit bestehenden Mindestlohn belässt oder aber die vorgeschlagene Anpassung übernimmt.

Ebenfalls wird in der Gesetzesbegründung festgehalten, dass eine Abänderungsbefugnis der Regierung nicht besteht. Eine inhaltliche Abweichung von dem vorgeschlagenen Lohn bleibt der Bundesregierung damit verwehrt. Auch wenn dies eine Einschränkung der Kompetenz des rechtssetzungsbefugten Verordnungsgebers bedeutet, überzeugt diese Auffassung, da die inhaltlichen Vorgaben den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleiben muss und die Regelung damit dem Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG dient.[2] Außerdem wird die Anpassung des Mindestlohns so einem politischen Streit entzogen.[3]

[1] BT-Drucks. 18/1558, S. 39.
[2] BeckOK ArbR/Greiner, § 11 MiLoG, Rn. 2.
[3] HK-MiLoG, Düwell/Schubert/Heilmann, § 11 MiLoG, Rz. 3.

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