Rz. 1
Die §§ 2-6 SchwarzArbG sind die Kernvorschriften für die Durchführung von Prüfungen im Rahmen der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Nach § 14 MiLoG sind die Behörden der Zollverwaltung für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG zuständig. Daher gehört es zu den Aufgaben des Zolls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SchwarzArbG zu prüfen, ob der Mindestlohn nach dem MiLoG gezahlt wird oder wurde. § 3 SchwarzArbG bestimmt, welche Befugnisse der Zoll bei Prüfungen hat. Dazu spiegelbildlich verpflichten die §§ 4, 5 SchwarzArbG Personen, die von einer Prüfung betroffen sind oder bei einer Prüfung angetroffen werden, zur Mitwirkung. § 6 SchwarzArbG regelt die gegenseitige Unterrichtung und Zusammenarbeit derjenigen Behörden, die an der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit beteiligt sind.
Rz. 2
Die Regelungen des SchwarzArbG sind vor allem sozialversicherungs- und steuerrechtlich geprägt. In Hinblick auf die 3 Prüfaufträge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SchwarzArbG, ob die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des MiLoG, des AEntG und des § 8 Abs. 5 AÜG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 AÜG (Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG) eingehalten werden oder wurden, sind die Vorschriften des SchwarzArbG nicht ausreichend. Sie werden daher für die Prüfung des allgemeinen Mindestlohns nach Satz 1 um die Befugnis ergänzt, Einsicht in Unterlagen zu nehmen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohns nach § 20 MiLoG geben. § 15 MiLoG ist § 17 AEntG für die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsbedingungen und § 17a AÜG für die Prüfung der Lohnuntergrenze nach § 8 Abs. 5 AÜG nachgebildet.
Rz. 3
Abs. 1 regelt durch einen Verweis auf Vorschriften des SchwarzArbG die Befugnisse des Zolls und anderer Behörden bei Prüfung der Zahlung des Mindestlohns sowie die Mitwirkungspflichten der von einer Prüfung betroffenen Arbeitgeber sowie der dabei angetroffenen Personen. Nach Satz 1 sind die §§ 2-6, 14, 15, 20, 22 und 23 SchwarzArbG entsprechend anzuwenden. Obwohl in der Normenüberschrift nur die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers ausdrücklich genannt sind, gelten diese über die §§ 3, 4 SchwarzArbG auch für die Mitwirkungspflichten von selbstständig tätigen Personen, Arbeitnehmern, Auftraggebern und Dritten sowie Entleihern.
Rz. 4
Mitwirkungspflichten bestehen nur im verwaltungsrechtlichen Prüfungsverfahren nach § 2 SchwarzArbG. Im Ermittlungsverfahren gelten nicht die Regeln des SchwarzArbG, sondern im Strafverfahren die StPO und im Bußgeldverfahren das OWiG.
Rz. 5
Die Aufzählung der nach dem SchwarzArbG anwendbaren Vorschriften ist nicht nur wegen der Befugnisse des Zolls bei der Prüfung der rechtzeitigen Zahlung des allgemeinen Mindestlohns von Bedeutung. Der Verweis auf § 2 SchwarzArbG macht deutlich, dass der Zoll neben der Prüfung des Mindestlohns nach dem MiLoG noch weitere Prüfaufträge hat. Dies ist für die Praxis von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Bei der Prüfung eines Betriebs erledigt der Zoll alle Prüfaufträge nach § 2 SchwarzArbG, d. h. er prüft nicht nur, ob der Mindestlohn gezahlt wurde, sondern z. B. auch, ob die Sozialversicherungsbeiträge in richtiger Höhe abgeführt oder ob ausländische Arbeitnehmer mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung oder Aufenthaltserlaubnis beschäftigt wurden. In Betrieben i. S. v. § 4 AEntG oder in Pflegebetrieben nach § 10 AEntG wird nicht nur die Einhaltung der jeweiligen Branchenmindestlöhne geprüft, sondern auch die Zahlung des allgemeinen Mindestlohnes an diejenigen Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf den jeweiligen Branchenmindestlohn haben.