Rz. 82
§ 3 Abs. 1 SchwarzArbG gestattet Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke
- des Arbeitgebers
- des Auftraggebers von Dienst- und Werkleistungen
- des Entleihers sowie
- von Selbstständigen
während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen oder während der Geschäftszeiten zu betreten.
Rz. 83
Auftraggeber ist jede Person, die das entgeltliche Tätigwerden einer selbstständig tätigen Person bewirkt (unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Taxizentrale). Der Begriff des Auftraggebers ist nicht auf den Besteller von Dienst- oder Werkleistungen nach den §§ 611 ff., 631 ff. BGB beschränkt.
Rz. 84
Soweit ein Entleiher nicht in seiner Funktion als Arbeitgeber geprüft wird, dürfen seine Geschäftsräume und Grundstücke auch im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 SchwarzArbG betreten werden, um die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des MiLoG, AEntG oder des AÜG durch den Verleiher zu prüfen. Diese Regelung erlaubt es dem Zoll, die Leiharbeitnehmer an ihrem Beschäftigungsort zu befragen. Dies ist insbesondere zur Feststellung der Höhe des Stundenlohns, der geleisteten Arbeitszeit und der Art der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers von Bedeutung. Abhängig von der ausgeübten Tätigkeit und davon, ob das AÜG Anwendung findet, kann der Leiharbeitnehmer Anspruch auf den allgemeinen Mindestlohn, einen Branchenmindestlohn nach § 8 Abs. 3 AEntG oder ein Mindeststundenentgelt aufgrund einer LohnUGAÜV haben.
Rz. 85
§ 3 Abs. 1 SchwarzArbG setzt nicht das Eigentum an den Geschäftsräumen oder Grundstücken voraus. Es kommt nicht darauf an, ob sie rechtmäßig oder unbefugt benutzt werden, vielmehr reicht jede Art der Verfügungsgewalt aus. Ausdrücklich nicht gestattet ist es dem Zoll, die Wohnung eines Arbeitgebers, Auftraggebers, Entleihers oder Selbstständigen ohne dessen Einwilligung zu betreten. Als Wohnung i. S. v. Art. 13 GG gelten alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Dazu zählen nicht nur die Wohnung im eigentlichen Sinne, sondern auch Keller, Böden, Garagen, Terrassen, Balkone, das Treppenhaus, umzäunte Gärten, Baustellenunterkünfte oder Hotelzimmer.
Rz. 86
Ist ein Haus im Zeitpunkt einer Prüfung wegen Bauarbeiten nicht zum Wohnen geeignet und auch tatsächlich nicht bewohnt, scheidet der Grundrechtsschutz nach Art. 13 GG aus. Die Rechtmäßigkeit des Betretens des Hauses durch den Zoll beurteilt sich ausschließlich nach § 3 Abs. 1 SchwarzArbG, der dem Zoll das Betreten eines Grundstücks zur Durchführung einer Prüfung erlaubt. Ein auf einem Grundstück stehendes Gebäude ist nach § 94 BGB wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks. Eine Einschränkung des Betretensrechts für Gebäude, die zwar zum Aufenthalt von Menschen geeignet, jedoch keine Wohnung i. S.v. Art. 13 GG sind, sieht das Gesetz nicht vor.
Ein Investor kauft einen Altbau, in dem 4 Wohnungen vermietet sind. Nachdem alle Mieter nach Kündigung ausgezogen sind, führt er eine Kernsanierung des kompletten Gebäudes durch. Während des Umbaus sind die unbewohnten Wohnungen keine Wohnungen i. S. v. Art. 13 GG. Daher darf der Zoll das Haus zur Durchführung einer Prüfung nach dem SchwarzArbG betreten.
Rz. 87
Als Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers oder Auftraggebers kommen z. B. dessen Büro oder Betriebsgelände in Betracht.
Rz. 88
Schließlich dürfen die Geschäftsräume und Grundstücke von Auftraggebern von Dienst- oder Werkleistungen betreten werden. Dies schließt Grundstücke von Privatpersonen wie z. B. das Baugrundstück eines privaten Bauherrn ein, soweit dieses noch nicht Wohnzwecken dient.
Rz. 89
Das Betretensrecht besteht ferner gegenüber Selbstständigen. Damit wird die Durchführung von Prüfungen im Hinblick auf Scheinselbstständigkeit, also Fälle, in denen eine Selbstständigkeit vorgetäuscht wird, tatsächlich jedoch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, ermöglicht.
Rz. 90
Das Betretensrecht umfasst auch das Recht, auf ein Grundstück mit einem Dienstkraftfahrzeug zu fahren und es dort während der Prüfung abzustellen. Dabei muss gewährleistet sein, dass der Geschäftsbetrieb so wenig wie möglich gestört wird.
Der Zoll fährt mit seinem grün-weißen Dienstwagen auf den Hof der Spedition und parkt auf einem der Besucherparkplätze. Das Unternehmen darf dem Zoll das Parken auf dem Grundstück nicht verbieten, da dies durch das Betretensrecht gedeckt ist.